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Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe für aus der Ukraine Geflüchtete

Mit dem Rechtskreiswechsel besteht für Menschen mit Behinderungen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, im Grundsatz auch der Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Aktuell aus der Ukraine Geflüchtete erhalten Leistungen nach § 6 Abs. 2 AsylbLG, sofern sie diese benötigen. Es besteht dabei ein Anspruch auf Leistungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe entsprechen. Entschieden wird über solche Leistungen von den Behörden, die für das AsylbLG zuständig sind. Bei Leistungen nach § 6 Abs 2 AsylbLG besteht kein Ermessensspielraum auf Seiten der Behörden, sofern die Leistungen benötigt werden. Mit dem Rechtskreiswechsel liegt die Zuständigkeit künftig beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe und es besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Das ist zu begrüßen. Allerdings regelt § 100 Abs. 1 SGB IX, dass Ausländer*innen, die sich tatsächlich in Deutschland aufhalten, Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten können, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Es liegt somit im Ermessen des Trägers der Eingliederungshilfe, ob Leistungen gewährt werden. Ein ermessensfreier Zugang ist nur vorgesehen für Ausländer*innen, die im Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich „(...) voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten.“ (§ 100 Abs 1 Satz 2 SGB IX).

Der Paritätische Gesamtverband hat in der Diskussion um die rechtlichen Änderungen darauf gedrängt, die in § 100 SGB IX normierten Zugangsvoraussetzungen abzuschaffen. Um Auseinandersetzungen um den Zugang zu Leistungen zu vermeiden, ist aus Sicht des Verbands eine rechtliche Änderung notwendig. Es ist sehr zu begrüßen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einem Informationsschreiben an die Obersten Landessozialbehörden bereits darüber informiert hat, dass die aus der Ukraine geflüchteten Menschen mit Bedarf an Eingliederungshilfe einen Rechtsanspruch auf den Zugang zu entsprechenden Leistungen haben, wenn sie Inhaber*innen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs 1 AufenthG sind. Es ist allerdings nicht sichergestellt, dass diese Rechtsauffassung im gesamten Bundesgebiet von allen Kostenträgern geteilt wird. Darüber hinaus hält es der Paritätische für grundsätzlich sachlich nicht nachvollziehbar, dass über § 100 SGB IX der Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe abhängig vom Aufenthaltsstatus unterschiedlich geregelt ist.

Eine Änderung des § 100 SGB IX wurde vom Bundestag bisher nicht beschlossen. Es bleibt nun zu beobachten, welche konkreten Herausforderungen sich beim Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe in den nächsten Monaten stellen.

Mit Blick auf den Rechtskreiswechsel hat der Gesetzgeber allerdings die Einführung eines § 150a SGB IX beschlossen, der für Geflüchtete mit Beeinträchtigung und Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe von Relevanz ist. Es handelt sich um eine Übergangsregelung, die ermöglicht, dass diejenigen, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungen erhalten, die den Leistungen der Eingliederungshilfe entsprechen, erst dann Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB IX erhalten, wenn sie auch Leistungen des zuständigen Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende, oder des Trägers der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Der Rechtskreiswechsel soll also zum gleichen Zeitpunkt stattfinden.

Hier finden Sie den Gesetzentwurf der Bundesregierung sowie die im Ausschuss für Arbeit und Soziales beschlossenen Änderungen, sowie eine Aufzeichnung und das Protokoll der Parlamentsdebatte.

Der Bundesrat wird am 20. Mai über die entsprechenden Vorlagen abstimmen.

 

Dokumente zum Download

Stellungnahme Parität Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz (175 KB)

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