Benutzeranmeldung

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden.

Anmelden
Zum Hauptinhalt springen

Wohnsitzregelung § 12a AufenthG in Gewaltschutzfällen: Rundschreiben BMI und BMFSFJ

Dieses Schreiben wurde an die für das Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerien der Länder versendet – mit der Bitte, das Schreiben an die Ausländerbehörden weiterzuleiten. Zudem wurde das Schreiben am 18.02.2020 vom BMFSFJ an Fachverbände und Einrichtungsträger im Bereich Schutz von Frauen vor Gewalt versendet.

Mit dem Schreiben wurden einige der Paritätischen Forderungen aufgenommen, auf die wir insbesondere in unserem Papier zu Problemanzeigen im Zusammenhang mit der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG und dem Schutz vor Gewalt hingewiesen haben. So wird nun u.a. empfohlen, von einer überhöhten Nachweisführung abzusehen und z.B. auch Stellungnahmen von anerkannten Opfer- und Frauenberatungsstellen anzuerkennen.

Wir sind selbstverständlich weiterhin an der Umsetzung dieser Hinweise in der Praxis interessiert und freuen uns, wenn ihr uns über entsprechende Entwicklungen - im positiven wie im negativen Sinne - informiert.


Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, dazu siehe umfassendes Schreiben vom BMI und BMFSFJ anbei):

Hinweise für die Handhabung der Wohnsitzregelung in Gewaltschutzfällen: Aufhebung der Wohnsitzbindung in Gewaltschutzfällen


1. Hinreichend dargelegte und nachgewiesene Gewaltschutzfälle sind Härtefälle im Sinne des Gesetzes und daher immer ein Aufhebungsgrund


Hinreichend dargelegte und nachgewiesene Gewaltschutzfälle stellen immer einen Härtefall im Sinne des § 12a Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c) des Aufenthaltsgesetzes dar – mit der Folge, dass in diesen Fällen eine bestehende Wohnsitzverpflichtung oder -zuweisung aufzuheben ist.

2. Antrags- und Nachweiserfordernis


Neben der Schilderung des Sachverhalts durch die betroffene Person selbst, sollte ein geeigneter Nachweis vorgelegt werden. Dazu zählen etwa:
-        ärztliche Atteste oder Krankenhausberichte über physische oder psychische Verletzungen
-        eine Aufnahmebestätigung eines Frauenhauses
-        Stellungnahmen von anerkannten Opfer- und Frauenberatungsstellen, die nachvollziehbar und nicht nur pauschal darlegen, warum in einem konkreten Fall eine Wohnortbindung zum Schutz vor Gewalt aufgehoben werden sollte
-        Vorlage einer Strafanzeige
-        gerichtliche Schutzanordnungen oder gerichtliche Wohnungszuweisungen nach dem Gewaltschutzgesetz sowie entsprechende Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz

In besonderen Ausnahmesituationen, in denen eine dringende Schutzbedürftigkeit offensichtlich ist, soll von der Vorlage eines Nachweises abgesehen werden.

3. Vorübergehender Aufenthalt an einem anderen Ort ist keine Ordnungswidrigkeit


Es liegt kein Verstoß vor gegen die Wohnsitzverpflichtung des § 12a des Aufenthaltsgesetzes und damit auch keine Ordnungswidrigkeit, wenn sich eine schutzberechtigte Person vorübergehend außerhalb der Zuweisungskommune oder außerhalb des zugewiesenen Bundeslandes aufhält. Von einer kurzfristigen Unterbrechung ist auszugehen, wenn diese die Dauer von sechs Wochen nicht überschreitet; der Zeitraum verlängert sich, wenn es der schutzberechtigten Person nicht möglich und zumutbar ist (etwa wegen schwerer Verletzungen), den Antrag innerhalb des 6-Wochen-Zeitraums zu stellen.

4. Notwendige prioritäre und zügige Bearbeitung der Gewaltschutzfälle durch die Ausländerbehörden


Anträge zur Vermeidung einer Härte nach § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes sind von der für die Bearbeitung des Antrags zuständigen Ausländerbehörde sowie der Ausländerbehörde am (geplanten) Zuzugsort mit besonderer Priorität zu bearbeiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zügige Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung zum Schutz vor Gewalt, insbesondere häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt, erforderlich ist.

5. Erfordernis der Zustimmung der für den geplanten Zuzugsort zuständigen Ausländerbehörde


Nach § 72 Absatz 3a des Aufenthaltsgesetzes darf die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Eine etwaige Ablehnungsentscheidung muss die für den geplanten Zuzugsort zuständige Ausländerbehörde begründen. Die Zustimmung gilt zudem als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht.

zurück
Login