Veröffentlichung von Fotos von öffentlichen Veranstaltungen
Ausnahmen von diesem Grundsatz finden sich in § 23 KUG, der eine Einwilligung entbehrlich macht, sollte eine der dort genannten Fallgruppen zutreffen. Eine öffentliche Veranstaltung fällt insoweit unter die Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass es einer Einwilligung der abgebildeten Person nur dann nicht bedarf, wenn auf der Fotografie die Veranstaltung im Vordergrund steht. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn Personen, welche die Veranstaltung besuchen, explizit dazu aufgefordert werden, vor der Kamera zu posieren. Das Posieren allein kann dabei nicht als konkludente Einwilligung zur Veröffentlichung angesehen werden.
Bei öffentlichen Veranstaltungen empfiehlt es sich, ein Informationsschreiben gemäß Art. 13 DS-GVO für alle Besucher gut sichtbar am Eingang der Veranstaltung auszuhängen, sodass eine Kenntnisnahme gewährleistet ist.
Eine Handreichung meiner Behörde zur Anfertigung und Veröffentlichung von Veranstaltungsfotos sowie ein Muster zur Erstellung eines solchen Informationsschreibens gemäß Art. 13 DS-GVO können Sie unter folgendem Link abrufen:
https://www.datenschutz.rlp.de/fileadmin/lfdi/Dokumente/Orientierungshilfen/Hinweise_Veranstaltungsfotos_durch_oeffentliche_Stellen.pdf
Im Hinblick auf Kindertagesstätten finden Sie Informationen zu diesem Themenkomplex im entsprechenden Flyer meiner Behörde (https://www.datenschutz.rlp.de/fileadmin/lfdi/Dokumente/Publikationen/Kitafyler_Januar2018.pdf) sowie auf dem Kita-Server (https://kita.rlp.de/de/service/datenschutz-in-kindertagesstaetten/).
Antwort des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz vom 18.09.2019