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Verlängerung der Corona-Sonderregelungen für Vereine, Gesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen bis August 2022

Im Zuge der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber bereits im März 2020 mit dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) auf Versammlungsbeschränkungen reagiert. Auch ohne Satzungsregelungen wurden verschiedene Optionen der Beschlussfassung zum Beispiel in Mitgliederversammlungen und Vorständen zulässig. Insbesondere virtuelle Versammlungen wurden ermöglicht und vielfach durchgeführt. Der Paritätische Gesamtverband hatte dazu eine ausführliche Handreichung erarbeitet. Diese finden Sie hier.

 

Der Bundestag hat nun am 7.9.2021 die Geltung dieser Bestimmungen bis zum August 2022 verlängert. In der Gesetzesbegründung heißt es:

Angesichts der ungewissen Fortentwicklung der Pandemie-Situation und daraus resultierende Versammlungsbeschränkungen soll vorsorglich eine Verlängerung der Erleichterungen nach den §§ 1 bis 3 und 5 GesRuaCOVBekG für acht Monate, d. h. bis zum Ablauf des 31.August 2022 erfolgen, so dass bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit besteht, von den Erleichterungen Gebrauch zu machen.

In der Gesetzesbegründung wird weiter ausgeführt:

Auch wenn die Erleichterungen somit noch bis einschließlich 31. August 2022 zur Verfügung stehen, sollte von diesem Instrument im Einzelfall nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Veranstaltung erforderlich erscheint. 

 

Die Begründung in der Bundestagsdrucksache finden Sie hier

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