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Tarifabschluss im öffentlichen Dienst für den Bund und die Kommunen vom 25.10.2020

Anliegend stellen wir die wesentlichen Ergebnisse der Tarifeinigung für den öffentlichen Dienst dar. Die neuen vorläufigen Tabellen finden sich in der Anlage im Einigungspapier.

 


Wesentliche Inhalte des Abschlusses für Bund und Kommunen nach Teil A des Einigungspapiers

Alle Einigungsinhalte stehen unter dem Vorbehalt der endgültigen Vereinbarung nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen. Alle Zahlungen nach den neuen Tabellen sollten deshalb unter dem Vorbehalt des Abschlusses der Redaktionsverhandlungen der Tarifparteien geleistet werden. Die Erklärungsfrist läuft.
Ausnahme: Der TV Corona-Sonderzahlung 2020 ist am 25.10.2020 bereits in Kraft getreten.

Laufzeit
Die Mindestlaufzeit des Tarifvertrages beträgt 28 Monate ab dem 01. September 2020 bis zum 31.12.2022.

Tabellenentgelte

Die Tabellenentgelte werden einschließlich der Beträge aus individuellen Zwischen- und Endstufen sowie der Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü

-\tab dem 1. April 2021 um 1,4 Prozent, mindestens aber um 50,00 Euro,

- \tab dem 1. April 2022 um 1,8 Prozent erhöht.

Die prozentuale Anpassung erfolgt auch für tarifliche Zulagen, für die die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist.

Auszubildende (TVAöD), Praktikant*innen(TVPöD) und Studierende(TVSöD)

Ausbildungsentgelte und Praktikantenentgelte werden

-\tab dem 1. April 2021 um 25,00 Euro und

-\tab dem 1. April 2022 um weitere 25,00 Euro erhöht.

Die Studienentgelte werden

-\tab dem 1. April 2021 um 50,00 Euro und

-\tab dem 1. April 2022 um weitere 25,00 Euro pro Monat erhöht.

TV- Corona-Sonderzahlung

Alle Beschäftigten, die unter den TVöD fallen, einschließlich Praktikanten, Auszubildende und Studierende erhalten 2020 eine einmalige Corona-Sonderzahlung. Sie ist steuerfrei gemäß § 3 Nr. 11a EStG, weil sie die Obergrenze von 1500 Euro nicht überschreitet. Die Beitragsfreiheit ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung.

in den Entgeltgruppen 1 bis 8: 600 €
in den Entgeltgruppen 9a bis 12: 400 €
in den Entgeltgruppen 13 bis 15: 300 €
für Auszubildende, Praktikant*innen und Studierende
im Bereich des Bundes 200 €
im Bereich der Kommunen 225 €
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlung anteilig. Maßgebend sind die Verhältnisse am 01. Oktober 2020.
Voraussetzung für diese Zahlung ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses am 1. Oktober 2020, außerdem dass an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

Regelungen für den Bereich der Kommunen nach Teil C des Einigungspapiers)

Jahressonderzahlung

Die Jahressonderzahlung wird angehoben,

im Jahr 2022 für die Entgeltgruppen 1 bis 8 im Tarifgebiet West und auf 84,51 % / Tarifgebiet Ost auf 81,51%,

im Jahr 2023 für das Gebiet Ost auf 84,51 %.

Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit wird im Tarifgebiet Ost in 2 Schritten an das Westniveau angeglichen.

Sie wird ab dem 1. Januar 2022 auf 39,5 Stunden gesenkt und ab dem 1. Januar 2023 auf 39 Stunden reduziert.

Für den Bereich der Krankenhäuer wird eine Anpassung auf 38,5 Stunden in drei Schritten am 1. Januar 2025 erreicht.

Krankenhäuser und Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD - BT-K und BT-B)

a) dynamische Pflegezulage für den Pflegedienst (neu)

Alle Beschäftigten, die ein Entgelt nach Anlage E des TVöD BT-K oder BT- B erhalten (das ist die sogenannte P-Tabelle für den Pflegedienst, Entgeltgruppen P5 bis P16),

bekommen ab dem 1. März 2021 eine monatliche Pflegezulage in Höhe von 70 Euro, ab dem 1. März 2022 von 120 Euro. Sie nimmt zukünftig an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil.

b) nichtdynamische Zulage (neu)für Beschäftigte im Geltungsbereich des BT- B,

Beschäftigte im Geltungsbereich des BT-B, die nach P5 bis P16 eingruppiert sind, erhalten ab dem 1. März 2021 eine nicht dynamische Zulage in Höhe von 25 Euro. (im Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württemberg 35 Euro)

c) Steigerung der Wechselschichtzulage (BT-K und BT- B, § 8 Abs. 4)

Für Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, wird die monatliche Zulage von bisher 105 Euro auf 155 Euro erhöht.

Für Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, wird ab 1. März 2021 die Zulage von derzeit 0,63 Euro pro Stunde auf 0, 93 Euro erhöht.

d) Steigerung der Intensivzulage (BT-K Krankenhäuser)

Die monatliche Intensivzulage (Krankenhäuser) wird ab dem 1. März 2021 von 46,02 Euro auf 100 Euro angehoben.

Zur Nachschau finden Sie unter www.vka.de in der Kategorie Tarifverträge die derzeit geltende Fassung des TVöD - Bt-B , dort genannt TVöD-B in einer Lesefassung, die sowohl die Eingruppierungsmerkmale als auch die geltenden Tabellen enthält.

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