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Strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht in der sozialen Arbeit, insbesondere in den Arbeitsbereichen Opfer von Gewalt und der aufsuchenden Arbeit (z.B. Streetwork, Reintegration von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Ausstieg aus extr

Er enthält vorwiegend Maßnahmen, die die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege sicherstellen sollen. Dazu zählen Elemente zur Beschleunigung, wie z.B. Maßnahmen gegen den Missbrauch von Befangenheits- und Beweisanträgen, Bündelung im Nebenklagerecht. Im Bereich Opferschutz soll die Möglichkeit der Aufzeichnung von Vernehmungen erleichtert werden, um den Opfern ggf. die Vernehmung in der Hauptverhandlung zu ersparen, insbesondere bei Sexualstraftaten.

In unserer Stellungnahme beschränken wir uns auf die fehlenden Zeugnisverweigerungsrechte.

Da die Bundesregierung auch in diesem Gesetzentwurf keine Anstalten zeigt, die schon seit langer Zeit geforderte Anpassung des strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechtes insb. im Bereich Opfer von Gewalt in Angriff zu nehmen, erscheint es angebracht, diese Forderungen auch in das beginnende Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Hinzu kommen Hinweise aus der Mitgliedschaft aus dem Bereich aufsuchender Sozialarbeit (Streetwork / Fanprojekt) auf eine Zunahme von Aufforderungen zur Zeugenschaft durch Polizei und Staatsanwaltschaft, und dass dies dort für erhebliche Unruhe sorge.
 Anregungen zu unserem anliegenden Stellungnahmeentwurf nehmen wir gerne bis zum 25.09.2019 entgegen.  


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