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Stellungnahme der BAGFW zum Entwurf einer Corona-Impfverordnung

Wie angekündigt, hat sich die BAGFW zum Entwurf der Corona-Impfverordnung in Zusammenhang mit der Empfehlung der STIKO zur Priorisierung der zur Impfung zuzulassenden Personengruppen geäußert und entsprechende Änderungs- und Ergänzungsvorschläge gemacht. Zusammenfassend wurden folgende Punkte angemerkt.Unter Punkt 4 wird die Einbeziehung der Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe gefordert. Allerdings kann sich dies aktuell nur auf Mitarbeiter*innen in den Strukturen beziehen. Kinder und Jugendliche sind generell noch von den Impfungen ausgeschlossen, da diese für unter 18jährige noch nicht erprobt und zugelassen sind.

1.\tDa angesichts anfänglich noch nicht ausreichender Impfstoffkapazitäten nicht nur eine Priorisierung nach Risikogruppen, sondern eine „Priorisierung der Priorisierung“ stattfinden muss, ist der Gesetzgeber gefordert, diese vorzunehmen. Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege unterstützen den Vorschlag des Deutschen Ethikrats, der STIKO und der Leopoldina zu einem Verfahren der Festlegung durch den Gesetzgeber.

2.\tBegrüßt wird, dass sowohl gesetzlich als auch privat Versicherte sowie Nichtversicherte Anspruch auf Impfungen nach den vorgegebenen Kriterien haben. Es ist sicherzustellen, dass neben den Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt auch die Personen mit tatsächlichem Aufenthalt sowie Menschen in aufenthaltsrechtlicher Illegalität Anspruch auf die Impfungen haben. Auch jeden Tag ein- und ausreisende Berufspendler, die in Einrichtungen, die Risikogruppen betreuen, arbeiten, müssen umfasst werden. Zudem sollte die private Krankenversicherung anteilig an den Versicherten in Deutschland mit einem Anteil von 10 Prozent und nicht nur 7 Prozent, wie jetzt vorgesehen, zur Finanzierung herangezogen werden.

3.\tEin barrierefreier Zugang sowie die Bereitstellung von Informationen in leichter Sprache und mehrsprachig ist sowohl in Bezug auf die Impfberatung als auch beim Zugang zu den Impfzentren und bei der Terminvergabe zu gewährleisten.

4.\tBezüglich der Einrichtungen und Risikogruppen sprechen sich die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege dafür aus, dass neben den in § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 sowie § 23 Absatz 5 Nummern 1 bis 12 genannte Einrichtungen und den von ihnen betreuten, gepflegten oder versorgten Personengruppen auch zugehende ambulante Dienste der Kinder- und Jugendhilfe, sowie Einrichtungen und Angebote für Menschen in besonderen Lebenslagen mit sozialen Schwierigkeiten, wie z.B. Frauenhäusern und Gewaltschutzeinrichtungen, Mutter/Vater Kind Einrichtungen, Schwangerschaftsberatungsstellen, niedrigschwellige Tagestreffs für Wohnungslose, existenzunterstützenden Angebote wie z.B. zur Sicherstellung der Hygiene und Versorgung von wohnungslosen Menschen, teil- und vollstationären sowie ambulanten Einrichtungen, die Hilfen nach § 67 SGB XII erbringen sowie Angebote der Suchthilfe und der Selbsthilfe zu den prioritär mit Impfung zu versorgenden Einrichtungen und betreuten Personengruppen zählen. Auch die Tagesmütter und -väter sind einzubeziehen. Sicherzustellen ist auch, dass der Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung und die Familienpflegedienste, welche vulnerable Familien in prekären Situationen versorgen, in den Impfschutz mit einbezogen ist, da diese Einrichtungen nicht alle von §§ 36 und 23 IfSG erfasst sind.

5.\tVon herausragender Bedeutung ist auch, dass An- und Zugehörige einschließlich Assistenzkräfte und ehrenamtlich Tätige von häuslich versorgten vulnerablen Risikogruppen durch Impfung geschützt werden.

6.\tEs ist klarzustellen, dass zu den Tätigen in den Einrichtungen nicht nur die im Anstellungsverhältnis Beschäftigten, sondern auch Honorarkräfte, Leiharbeiter*innen, Auszubildende und Praktikanten sowie ehrenamtliche und im Freiwilligendienst Tätige zählen.

7.\tUm den vollen Impfschutz zu gewährleisten, muss die zweite Impfung innerhalb von 21 Tagen durchgeführt werden. Erinnerungsfunktionen, auch per App und ein Impfdatum für die zweite Impfung in der Impfdokumentation sollten diesen Prozess unterstützen.

8.\tWo auch immer möglich, sollten Personen, die ohnehin für die Ausstellung des Attests die Arztpraxis aufsuchen müssen, auch gleich dort geimpft werden.

9.\tUm den Zugang gerade von vulnerablen Gruppen zur Impfung sicherzustellen, muss es ein bundesweit einheitliches Einladungswesen geben, etwa vergleichbar der Mammakarzinomvorsorge.

10.\tDie Impfsurveillance ist um die Erfassung von Nebenwirkungen und Komplikationen zu ergänzen.

Die vollständige Fachinformation mit der gesamten Stellungnahme finden Sie hier.

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