Start der zweiten Phase im Bundesprogramm "Überbrückungshilfe"
Die Antragsplattform lässt sich unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html finden.
Die sogenannte Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) an. Sie unterstützt klein- und mittelständische Unternehmen aller Branchen einschließlich gemeinnütziger Organisationen, die von den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020. Das branchenübergreifende Zuschussprogramm hat ein Gesamtvolumen von 24,6 Milliarden Euro.
Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben. Damit wurden die Zugangsvoraussetzungen gegenüber der ersten Programmphase abgesenkt. Die Begrenzung der Förderung für Unternehmen bis zehn Beschäftigte auf maximal 15.000 Euro wurde gestrichen.
Künftig werden erstattet 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten), 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch). Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt). Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer. Das Bundeswirtschaftsministerium kündigte mit einer Pressemitteilung an, dass aktuell in der Bundesregierung daran gearbeitet wird, „die Hilfen auch über den Dezember 2020 hinaus zu verlängern. Das hat die Ministerpräsidentenkonferenz am 14. Oktober beschlossen. An der Umsetzung arbeiten wir aktuell.“ Beim BMWI wurde von der Verfasserin die bestätigte Information eingeholt, dass für einzelne Zweckbetriebe oder Betriebsstätten eines gemeinnützigen Träges Anträge gestellt werden können, solange die Mitarbeiterzahl von 249 dort jeweils nicht überschritten wird. Gleichzeitig sind auch bei gemeinnützigen Unternehmen die beihilferechtlichen Höchstgrenzen für das Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne zu beachten. Hierbei ist gegebenenfalls der Unternehmensverbund ausschlaggebend. Entsprechend darf sich im Hinblick auf eine Antragstellung das Unternehmen oder der Unternehmensverbund zum 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben oder die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen.