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Schadensersatzanspruch bei nicht ordnungsgemäßer Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO

In einem Urteil aus März 2020 hatte das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf über einen Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers nach einer verspätet und teilweise unzureichend erteilten Auskunft des Arbeitgebers gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu entscheiden.

Weitere Informationen finden Sie im angefügten PDF-Dokument.

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