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SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die Bundesregierung hat in der vergangenen Woche die “SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung - (Corona-ArbSchV)“ beschlossen. Die Verordnung ist am 22. Januar 2021 im Bundesanzeiger verkündet worden (Anlage). Die Verordnung tritt am 27. Januar 2021 in und am 15. März 2021 außer Kraft.

 

Die Verordnung sieht u.a. vor, dass

  • Arbeitgeber alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen haben, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren.
  • Arbeitgeber Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten haben, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
  • Weitere Anforderungen betreffen Mindestraumgrößen bzw. Lüftungen und Abtrennungen.
  • Sofern Abstände betriebsbedingt nicht eingehalten werden können, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen geeigneten Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung stellen.

 

das BMAS hat FAQs unter  https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html eingestellt.

 

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