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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch

Im Einzelnen:

- In § 219a StGB wird ein Absatz 4 eingefügt. Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 StGB (straffreie Schwangerschaftsabbrüche) durchführen, wird damit ermöglicht, auf diese Tatsache hinzuweisen (Nummer 1). Außerdem dürfen sie auf Informationen einer Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer hinweisen (Nummer 2).

- Das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) wird geändert: In § 13 SchKG soll ein Absatz 3 eingefügt werden. Regelungsgegenstand ist die Zuständigkeit der Bundesärztekammer für das Führen einer Liste über Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, und die jeweils angewandten Methoden. Diese Liste soll monatlich aktualisiert und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben sowie den Ländern zur Verfügung gestellt werden.

Weiter wird ein § 13a in das SchKG eingefügt. Danach veröffentlicht die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung die Liste der Bundesärztekammer und weitere Informationen zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen (Absatz 1). Zusätzlich erteilt der bundesweite zentrale Notruf, der bereits im Schwangerschaftskonfliktgesetz vorgesehen ist, Auskunft über die Angaben in dieser Liste (Absatz 2).

- Zudem soll im SGB V die Altersgrenze für Versicherte, die Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen, empfängnisverhütenden Mitteln haben, vom vollendeten 20. auf das vollendete 22. Lebensjahr heraufgesetzt werden.

Bewertung:

Der Paritätische  lehnt den vorgelegten Gesetzentwurf ab. Der Entwurf bleibt weit hinter den Paritätischen Forderungen, nach einer ersatzlosen Streichung des § 219a StGB sowie einem Zugang nach kostenfreien Verhütungsmitteln für alle Menschen mit geringem Einkommen, zurück.

Im Einzelnen:

Nach dem Gesetzentwurf sollen zukünftig Ärzt*innen, Krankenhäuser und Einrichtungen - auch öffentlich - ohne Risiko der Strafverfolgung darüber informieren können, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Über das "Wie" des Abbruchs dürfen die Ärzt*innen aber weiterhin nicht mit eigenen Worten informieren, sondern müssen auf eine offizielle Stelle hinweisen. Das Informationsrecht der Frau wird unnötig eingeschränkt: Wenn sich Frauen bei Institutionen informieren müssen, die fernab ihrer Lebenswirklichkeiten liegen, schafft das Berührungsängste und führt zu einer nicht notwendigen Bürokratisierung in einer höchstpersönlichen Lebensfrage. Durch die Änderungen bleibt § 219a StGB somit grundsätzlich erhalten. Der Paragraph bleibt frauenfeindlich, schikaniert Ärzt*innen und Patientinnen und gehört endlich abgeschafft. Ebenso ist eine erneute Begrenzung des Alters bei der Übernahme der Kosten von Verhütungsmitteln grundsätzlich abzulehnen. Das Recht auf sexuelle und reproduktive Gesundheit beinhaltet u.a. die Entscheidungsfreiheit über die Familienplanung, den Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und ein selbstbestimmtes Sexualleben und gilt für alle Lebensphasen von der Jugend bis zum Alter. Die Kosten der Verhütungsmittel sollten bundesweit für alle Menschen übernommen werden, die auf Sozialleistungen nach SGB II, SGB XII, § 6a BKKG, AsylbLG angewiesen sind oder über eine BAföG-und Wohngeld-Berechtigung verfügen. Eine solche Regelung muss auch für Personen mit vergleichbar geringem Einkommen entsprechend gelten.

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