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Referentenentwurf BMJV "Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder"

Der Entwurf umfasst 63 Seiten. Die Frist zur Stellungnahme der Verbände ist der 14. September 2020. Eine gemeinsame Stellungnahme der BAGFW ist vorgeschlagen. Wenn sich die BAGFW nicht äußert, werden wir uns voraussichtlich als Paritätischer dazu äußern. Daher bitte ich -wenn Kapazität- um Sichtung des Entwurfes und eine entsprechende Rückmeldung von Einschätzungen bis Freitag, den 4. September 2020. Je nach Rückmeldung wäre dann ein Austausch im Rahmen eines Online-Treffens in der kommenden Woche spontan möglich.

Wesentliche Inhalte des Entwurfes sind in aller Kürze (Kurzeinführung Seiten 22-27):

1. Vom Vergehen zum Verbrechen, differenzierte Straftatbestände (Seiten 32 - 39)
 Mit einer begrifflichen Neufassung der bisherigen Straftatbestände des „sexuellen Missbrauchs von Kindern“ als „sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ soll das Unrecht dieser Straftaten klarer umschrieben werden. Der Entwurf schlägt vor, den bisherigen Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Straftatbestände aufzuspalten, um den Deliktsbereich übersichtlicher zu gestalten und entsprechend der jeweiligen Schwere der Delikte abgestufte Strafrahmen zu ermöglichen. Sexualisierte Gewalt gegen Kinder soll künftig bereits im Grundtatbestand als Verbrechen geahndet werden.

Die Straftatbestände sollen wie folgt differenziert werden:

㤠176 Sexualisierte Gewalt gegen Kinder
§ 176a Sexualisierte Gewalt gegen Kinder ohne Körperkontakt mit dem Kind
§ 176b Vorbereitung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder
§ 176c Schwere sexualisierte Gewalt gegen Kinder
§ 176d Sexualisierte Gewalt gegen Kinder mit Todesfolge“.

2. Verbreitung, Besitz und Besitzverschaffung von Kinderpornographie (Seiten 39 - 40)
Die Verbreitung, der Besitz und die Besitzverschaffung von Kinderpornographie sollen daher ebenfalls als Verbrechen eingestuft werden. Mit einer Anhebung der Strafrahmen der Straftatbestände der sexualisierten Gewalt gegen Kinder und der Kinderpornographie soll darüber hinaus die Bewertung solcher Taten als schweres Unrecht deutlicher im Strafrahmengefüge herausgestellt und den Gerichten ein ausreichender Handlungsspielraum zur tatangemessenen Ahndung solcher Taten eröffnet werden. Darüber hinaus werden vereinzelte Strafbarkeitslücken geschlossen und der Verjährungsbeginn beim Herstellen kinderpornographischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, deutlich nach hinten geschoben.

3. Effektive Strafverfolgung (Seiten 41 - 43)
Um die Strafverfolgung effektiver auszugestalten, sollen den Strafverfolgungsbehörden weitergehende Ermittlungsbefugnisse im Bereich der sexualisierten Gewalt gegen Kinder und im Bereich der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Schriften an die Hand gegeben werden. Dies betrifft insbesondere Anpassungen der Straftatenkataloge der Telekommunikationsüberwachung, der Onlinedurchsuchung sowie bei der Erhebung von Verkehrsdaten. Für Fälle schwerer sexualisierter Gewalt gegen Kinder soll darüber hinaus die Anordnung der Untersuchungshaft erleichtert werden.

4. Verlängerung Tilgungsfristen Bundeszentralregister/relevant für die Aussage erweiterter Führungszeugnisse/Fachkräfteeinstellung im Bereich Kinder und Jugend (Seiten 45 - 48)
Für den besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen sollen durch Änderungen im Bundeszentralregistergesetz die Frist für die Aufnahme von Eintragungen auch geringfügiger Verurteilungen wegen besonders kinder- und jugendschutzrelevanter Straftaten, in erweiterte Führungszeugnisse erheblich verlängert und die Mindesttilgungsfrist für diese Verurteilungen verdoppelt werden.

5. Qualifikationen Familienrichter*innen, Verfahrensbeistände, Kindesanhörung (Seiten 43 - 45, 48 - 55)
Darüber hinaus schlägt der Entwurf spezifische Qualifikationsanforderungen an Familienrichterinnen und -richter sowie die für Beschwerden gegen Entscheidungen des Familiengerichts zuständigen Richterinnen und Richter der Oberlandesgerichte vor. Des Weiteren sieht der Entwurf Änderungen im Beschwerdeverfahren vor, um sicherzustellen, dass Entscheidungen der Beschwerdeinstanz in den besonders grundrechtssensiblen Kindschaftsverfahren und insbesondere in Kinderschutzverfahren stets vom Kollegialorgan in Dreierbesetzung und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Zudem enthält der Entwurf die Einführung konkreter Qualitätsanforderungen für Verfahrensbeistände. Ferner werden die Regelungen über die Kindesanhörung überarbeitet und ergänzt.

6. Qualifikationen Jugendrichter*innen und Staatsanwält*innen (Seiten 55 - 63)
Schließlich fasst der Entwurf durch eine Ergänzung des Jugendgerichtsgesetzes die besonderen Qualifikationsanforderungen an Jugendrichterinnen und Jugendrichter sowie Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte verbindlicher als bisher.

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