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Radon-Meßpflicht für Mitgliedsbetriebe der BGW

Sie finden auf der BGW-Homepage einen Artikel zur Radon-Meßpflicht nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung. 

Betroffen von dieser Messpflicht sind

  • in sogenannten „Radon-Vorsorgegebieten“ alle Unternehmen, in denen Arbeitsplätze im Kellergeschoss oder im Erdgeschoss vorhanden sind,
  • und bundesweit die Betreiber von Radon-Heilbädern oder ähnlichen Einrichtungen.

Bundesländer mit Radon-Vorsorgegebieten sind:  Baden-Württemberg, Bayern,​ Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen​

Was in diesem Zusammenhang als „Arbeitsplatz“ gilt, ist im Strahlenschutzgesetz (§ 5 Abs. 4) folgendermaßen definiert: „Arbeitsplatz: Jeder Ort, an dem sich eine Arbeitskraft während ihrer Berufsausübung regelmäßig oder wiederholt aufhält.“

Als Maßnahmen kommen beispielsweise vermehrtes Lüften, Abdichten von Türen und Leitungen sowie des Mauerwerks oder das Absaugen radonhaltiger Bodenluft und andere in Betracht. Weitere Tipps sind im Kapitel 6 „Schutzmaßnahmen“ der DGUVInformation 203-094 „Radon“ ​zu finden.

Die Messungen müssen über einen Zeitraum von 12 Monaten mit Messegeräten von anerkannten Anbietern (anerkannte Stellen gemäß § 155 StrlSchV), welche die Messgeräte bereitstellen, erfolgen.

Wer von Ihnen genau in den Artikel hineinschaut, wird feststellen, dass die betroffenen Unternehmen in den Radon-Vorsorgegebieten eigentlich bereits Mitte 2021 mit den Messungen hätten starten müssen, um sie fristgerecht abschließen zu können, weil sie sich ja über einen Zeitraum von 12 Monaten hinziehen. Insofern sind wir mit unserem Artikel etwas spät dran*, aber immerhin besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung um bis zu 6 Monate auf Antrag bei der zuständigen Landesbehörde. Dann passt es noch. Wenn also jemand von Ihnen/Euch von einem Unternehmen darauf angesprochen wird, wäre mein Tipp an das Unternehmen: Es möge die Fristverlängerung beantragen, aber auch sofort mit den Messungen loslegen.

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