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Offenes WLAN: Störerhaftung in Wohnheimen, Einrichtungen, Anlaufstellen

Das novellierte Telemediengesetz (Oktober 2017) besagt, dass WLAN-Betreiber ihr Angebot nun bereitstellen können, ohne dass Nutzer sich registrieren müssen oder die Eingabe eines Passworts notwendig wäre. Zudem werden Anbieter eines offenen WLAN-Netzwerks von der bisherigen Kostentragungspflicht für gerichtliche Verfahren bei Urheberrechtstreits befreit, wie auch von Schadensersatzpflichten insbesondere bei Abmahnungen. Allerdings ist es weiterhin möglich, dass Rechteinhaber restriktiven Nutzungssperren von den WLAN-Anbietern verlangen können, um wiederholte konkrete Rechtsverletzungen zu verhindern. Dies kann durch gerichtliche oder behördliche Anordnung erfolgen.

Der Deutsche Bundestag hatte bereits Mitte 2016 eine erste Reform des Telemediengesetzes beschlossen, um die Haftung von WLAN-Betreibern für das Verhalten ihrer Nutzer einzuschränken. Mit dem erneuten Beschluss reagiert der Bundestag nun auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom September 2016 zu einem Haftungsfall im Zusammenhang mit Fremdnutzung eines Internetzugangs. Die Luxemburger Richter hatten geurteilt, dass Bereitstellern eines offenen WLAN-Netzes bei nachweislichen Urheberrechtsverletzungen durch andere die Verpflichtung auferlegt werden kann, ihr Netzwerk mit einem Passwort zu sichern und dies nur an solche Personen herauszugeben, die zuvor ihre Identität offengelegt haben.

Betreiber von offenen und freien WLAN-Netzwerken müssen für mögliche Urheberrechtsverletzungen haften, wenn es um ältere Fälle vor der Änderung des Telemediengesetzes (vor Oktober 2017) geht.

Einen kommentierenden, auch Fragen beantwortenden Artikel lesen Sie hier.

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