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Masernschutzgesetz - weiteres Vorgehen des Paritätischen

Das Masernschutzgesetz betrifft voraussichtlich Regelungen des Nachweises eines Masernimpfschutzes von Kindern und Jugendlichen in Bezug auf Kindertagesbetreuung, Kindertagespflege, Schule und Hort sowie den Nachweis eines Masernimpfschutzes von Arbeitnehmer*innen für die benannten Gemeinschaftseinrichtungen, Heime, Einrichtungen gemäß §23 Abs.3 S.1 und §36 Abs.1 Nr.4 Infektionsschutzgesetz. Betroffen werden also voraussichtlich die Bereiche sein, die mit Kindern und Jugendlichen in Bezug auf benannte Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten (Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe und Flüchtlingsbereich).  Der abschließende Gesetzeswortlaut des durch den Bundesrat verabschiedeten Gesetzestextes ist abzuwarten.

Der Paritätische wird mit Vorliegen des verabschiedeten Gesetzestextes schnellstmöglich eine Handreichung bzw. Arbeitshilfe erarbeiten, wird diese aber im Laufe der nächsten Monate aktualisieren müssen, da viele Rechtsfragen noch einer Klärung bedürfen und nicht bis zum 1.3.2020 zu beantworten sein werden. Aktuell werden bestimmte Rechtsfragen (z.B. das Verhältnis zwischen Impfpflicht und Rechtsanspruch Kita) vom DIJuF bearbeitet. Weitere offene Fragen müssen beispielsweise über Kleine Anfragen im Bundestag zu klären sein. Zusätzlich werden wir anregen, dass das BMG die Erstellung von Informationsmaterialien z.B. über die BZgA veranlasst.

Diese Informationen dienen zur Verdeutlichung, dass wir an dem Thema arbeiten, bitten aber gleichzeitig noch um Geduld. Weitere Informationen erreichen Sie nach der endgültigen Verabschiedung des Gesetzes.

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