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Masernschutz - FAQ aus dem BMG

Hier ein paar Auszüge:

  • Ehrenamtliche und Praktikanten:

Weil das Gesetz lediglich darauf abstellt, ob in der betroffenen Einrichtung Tätigkeiten ausgeübt werden, werden auch ehrenamtlich Tätige und Personen während eines Praktikums erfasst.

  • Mindestalter

Alle Personen, die unter zwei Jahre alt sind, müssen mindestens eine Masernschutzimpfung (oder eine Immunität gegen Masern) nachweisen und können dann aufgenommen werden. Alle Personen, die unter einem Jahr alt sind, können aufgenommen werden (auch wenn kein Nachweis vorgelegt wird).

  • Leitung oder Gesundheitsamt

Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass der Nachweis nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber zu erbringen ist.

  • Geldbußen

Eine Pflicht zur Verhängung einer Geldbuße besteht für die zuständigen (§§ 36, 37 Ord-nungswidrigkeitengesetz (OWiG)) Behörden nicht, sondern liegt in deren pflichtgemäßen Ermessen (§ 47 OWiG). Bei § 73 IfSG handelt es sich zudem ausdrücklich um eine „Kann-Regelung“.
Die Leitung einer Einrichtung, die entgegen der gesetzlichen Verbote, eine Person betreut oder beschäftigt oder im Falle einer Benachrichtigungspflicht die Gesundheitsämter nicht informiert sowie Personen, die trotz Nachweispflicht und Anforderung des Gesundheitsamtes keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist erbringen, müssen mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR rechnen. Dabei wird jedoch zu berücksichtigen sein, dass die begangene Ordnungswidrigkeit in jedem Falle vorwerfbar sein muss und die zuständigen Behörden dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechend bei unterschiedlichen Verstößen die Geldbuße entsprechend unterschiedlich bestimmen werden.

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