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Kinder- und Jugendhilfe / Fachinfo Sexualisierte Gewalt: Expertise

"Die eigentliche rechtliche Expertise beginnt mit der Prüfung, wer – unter welchen Voraussetzungen – befugt ist, in medizinische Maßnahmen und eine vertrauliche Spurensicherung bei Minderjährigen einzuwilligen: die/der Minderjährige, die Eltern oder beide (Abschnitt C.)? Anschließend wird die von der Frage der Einwilligung abzugrenzende Frage geprüft, unter welchen Voraussetzungen Minderjährige ohne Einbezug ihrer Eltern wirksam einen Vertrag zur Behandlung und vertraulichen Spurensicherung abschließen können (Abschnitt D.). Dabei ist zu prüfen, ob sich aus der Notfall­situation nach einem sexuellen Übergriff ein Behandlungsanspruch der Minderjährigen und damit eine Behandlungspflicht der Ärzt*innen auch ohne Einbezug der Eltern ergibt (Abschnitt E.). Weiter stellt sich die Frage, ob die Eltern, wenn die/der Minderjährige allein über die ärztliche Versorgung entscheiden darf, nicht wenigstens zu informieren sind bzw. im Wege der Abrechnung automatisch informiert werden (Abschnitt F.). Neben der eigentlichen ärztlichen Untersuchung, Befunderhebung und Spurensicherung können sich jedoch noch weitere Handlungsschritte ergeben: So ist zu prüfen, ob der/die behandelnde Ärzt*in aus Kinderschutzgründen befugt oder verpflichtet ist, andere Akteure miteinzubeziehen (Abschnitt G.). Zentraler Akteur des Kinderschutzes ist die Kinder- und Jugendhilfe – ihre Möglichkeiten und Grenzen zu Schutz und Hilfe nach sexueller Gewalt werden in dem sich anschließenden Abschnitt (H.) dargestellt. Als letzter Teil der rechtlichen Expertise wird schließlich untersucht, ob und welche Haftungsrisiken sich im Zusammenhang mit ärztlichem Handeln gegenüber Minderjährigen," (S. 11)

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