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Informationen zur Corona Test-Verordnung

Nach der VO können Fachkräfte der Gesundheitsberufe testen. Dies ist keine Legaldefinition, die Frage ob Heilerziehungspfleger dazugehören, ist auf der Landesebene zu klären.


Bitte beachten: Beratungseinrichtungen werden von der Testverordnung nicht umfasst. Bei Erkältungssymptomen besteht jedoch grundsätzlich für alle Betroffene ein Anspruch auf Testung. Asymptomische Testungen, d. h. Testungen bei Menschen ohne Symptome, sind möglich, wenn vorher ein Kontakt mit einer positiv getesteten Person stattfand. In der Testverordnung heißt es hierzu:

Testungen von Kontaktpersonen (§2)

Kontaktpersonen haben Anspruch auf Testung, Kontaktpersonen sind:

  • Personen, die in den letzten 10 Tagen insbesondere in Gesprächssituationen mind. 15 Min. ununterbrochen oder durch direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten,
  • Personen, die mir einer mit dem Coronavirus infizierten Person in demselben Haushalt leben oder in den letzten 10 Tagen gelebt haben,
  • Personen, die in den letzten 10 Tagen durch die räumliche Nähe zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen auch bei größerem Abstand ausgesetzt waren (z. B. Feiern, gemeinsames Singen, Sporttreiben in Innenräumen)
  • Personen, die sich in den letzten 10 Tagen mit einer Coronavirus infizierten Person für eine Zeit von über 30 Minuten in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation aufgehalten haben (z.B. Schulklasse, Gruppenveranstaltungen),
  • Personen, die in den letzten 10 Tagen durch die Corona Warn App des RKI eine Warnung erhalten haben,
  • Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten,

        - Die sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus infizierten Person behandeln, betreuen oder pflegen oder in den letzten 10 Tagen behandelt, betreut oder gepflegt haben oder

        - von der sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus infizierten Person behandelt, betreut oder in den letzten zehn Tagen gepflegt werden oder wurden.

Entsorgung der PoC-Schnelltests  

Hierzu gibt es Infos vom  beim Umweltbundesamt :Abfallentsorgung nach Abfallschlüssel ASN 18 01 04 in einem reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnis (z. B. dickwandiger Müllsack), bevorzugt mit Doppelsack- Methode. Aufgrund der für die Durchführung des Tests benötigten geringen Probenmenge und der damit verbundenen Viruslast ist es für die weitere Abfallentsorgung auch unerheblich, ob der Test positiv oder negativ ausfällt. Es ist sicherzustellen, dass die so gesammelten Abfälle ohne weitere Umladung oder Sortierung einer Abfallverbrennungsanlage zugeführt werden.

RKI Update

das RKI  hat in seinem Newsletter vom 10. November 2020 zu aktuellem Infektionsschutzthemen über eine Reihe von Themen informiert, die ggf. Relevanz für Ihre Arbeitsbereiche haben:

Fragen und Antworten zu COVID-19 und Impfen wurde u.a. durch Informationen zum Zugang und zur Verteilung, sowie zur STIKO-Impfempfehlung ergänzt.

Die FAQs in den Bereichen „Infektionsschutzmaßnahmen“ und „Diagnostik“ wurden überarbeitet, die FAQ "Ist die Verwendung von FFP2-Masken während der COVID-19-Pandemie außerhalb der Indikationen des Arbeitsschutzes sinnvoll?" wurde ergänzt.

 

Refinanzierung Tests und Personalkosten

Für die Pflege gibt es Besprechungen mit dem BMG, für die Eingliederungshilfe verweist dieses an das BMAS. Hier gibt es aber bislang keine Gespräche und damit keine Klärung der für uns relevanten Frgen.

Die Refinanzierung der Tests (keine Personalkosten u.a.) ist beim BMG noch strittig. Die 7 Euro, die bei uns kursieren sind dort noch keineswegs geeint.

In der Pflege können die Personalkosten über § 150 SGB XI finanziert werden (Höhe ist dort auch noch in der Verhandlung). Für die Eingliederungshilfe seien die jeweiligen Bundesländer zuständig, dies zu regeln.

 

Aktuelle Situation im Saarland

 

Im Saarland hat das Sozialministerium alle Leistungserbringer Eingliederungshilfe zur Testkonzeption am 9.11. angeschrieben. Diese basiert auf der Testverordnung den Bundes. Die Leistungserbringer sollen zeitnah ein Konzept einreichen. Frau Groß informierte in der letzten Telko am 11.11.: Die Beschaffung der Antigentests ist grundsätzlich  Angelegenheit der Leistungserbringer, es sei aber möglich und es werde angeraten, eine Erstbeschaffung von Seiten des Landes in Anspruch zu nehmen. Einen Preis konnte Frau Groß an dieser Stelle nicht nennen.“

 

Die Abrechnung der Kosten der Testung in der Eingliederungshilfe  erfolgen im Saarland über die Kassenärztliche Vereinigung. Hierzu muss einem Antragsformular (Achtung wird erst in der geltenden Fassung am 17.11. eingestellt) zur Erteilung einer eigenen Rechnungsnummer für Nicht-Mitglieder  beantragt werden.

Abrechnungsbeauftragung Nicht-Mitglieder

 

 "Bundesregierung versucht mit Gesetz Preisbremse bei Schnelltests

Es zeigt sich, dass auf dem Markt derzeit erheblich höhere Preise für PoC-Antigen-Tests verlangt werden, als nach der TestV erstattet werden. Diese höheren Preise entstehen aus Sicht des BMG bei der Abgabe von PoC-Antigen-Tests durch die auf dem Vertriebsweg erhobenen Zuschläge auf den Abgabepreis des Herstellers. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Verfügbarkeit und Durchführung von PoC-Antigen-Tests ist es daher erforderlich einheitliche Obergrenzen für die Zuschläge der einzelnen Vertriebsebenen festzulegen. Das BMG versucht mit Festzuschlagsregelungen dem Markt Einhalt zu gebieten. Dieser soll vermutlich bei 40 Ct. je Test liegen. Weiteres zum Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht bekannt."  

 

Weitere sowie aktuelle Informationen zur Corona Test-Verordnung finden Sie hier:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/2020/faq-antigen-schnelltests.html

 

Dort finden Sie ebenfalls den Verordnungstext mit der Begründung , FAQs sowie die Graphik der Nationalen Teststrategie.

 

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