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Informationen zum Masernschutzgesetz online

Unter: www.der-paritaetische.de/schwerpunkt/masernschutzgesetz/


Das Masernschutzgesetz gilt ab dem 1. März 2020. Die Bundesregierung formuliert im Gesetzesentwurf:  „Ziel des Gesetzes ist es, einen besseren individuellen Schutz insbesondere von vulnerablen Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen. Der Fokus liegt hierbei insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts-und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen. Damit werden vor allem auch jene Personen von einem Gemeinschaftsschutz profitieren, die auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung eine Schutzimpfung nicht in Anspruch nehmen können.“

Die wesentlichen gesetzlichen Neuregelungen finden sich im Infektionsschutzgesetz in der neuen Fassung (IfSG n.F.) wieder. Daraus wird deutlich, welche Personen einer Nachweispflicht eines Masernimpfschutzes unterliegen, wie und von wem das überprüft wird und welche Konsequenzen bei Verstoß der gesetzlichen Vorgaben greifen.

Die Online- Informationen richten sich an paritätische Einrichtungen und sollen einen Überblick zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes geben sowie konkrete Fragestellungen zu Umsetzung klären helfen. Dabei ist zu beachten, dass viele Fragen noch nicht abschließend zu beantworten sind. Viele Informationen beziehen sich auf Aussagen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und sind entsprechend gekennzeichnet.  Die Angaben werden je nach Informationsstand laufend aktualisiert. Dies betrifft vor allem Informationen, welche Einrichtungen/Angebote/Personenkreise konkret betroffen sind.

Für folgende Einrichtungen (nicht nur der Kinder- und Jugendhilfe) liegen noch keine abschließende Klärungen mit dem BMG vor:

  • Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendfreizeiteinrichtungen
  • Ambulante Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke Menschen (RPK)
  • Familien- und Erziehungsberatungsstellen
  • Familienangehörige, wenn die Kinder in der Wohnung der Tagespflegeperson betreut werden
  • Frauenhäuser
  • Frühförderstellen
  • Internate
  • Jugendherbergen
  • Kinderhospize
  • Kindertagesstätte zusammen mit einer Einrichtung für erwachsene Menschen mit Behinderungen
  • Qualifizierungsmaßnahmen für Jugendliche, die keine Ausbildung sind
  • Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)
  • Sozialpädiatrische Zentren
  • Tagesgruppe gemäß § 32 SGB VIII
  • Tagesförderstätte in einer Schule
  • Therapeutische Praxen, für die die Träger Vereinbarungen mit der GKV nach SGB V abgeschlossen haben

Weitere Informationen finden Sie hier:

Bundesministerium für Gesundheit

Masernschutzgesetz und weitere Dokumente zum Gesetzgebungsverfahren

Stellungnahme zum Masernschutzgesetz Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF)

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