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Information zu Schäden, die unter den Schutz der Betriebsschließungsversicherung fallen

Nachfolgend informiert die UNION Versicherung Sie über Schäden, die unter den Schutz der Betriebsschließungsversicherung fallen:

 

  1. Für eine Betriebsschließung seitens der Gesundheitsbehörden auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes besteht auch ohne konkrete „Betroffenheit“ des Betriebs, also ohne konkretes Ausbruchsgeschehen, Versicherungsschutz. Es ist nicht erforderlich, dass die meldepflichtige Krankheit oder der Erreger gerade im versicherten Betrieb aufgetreten ist.
  1. Eine Betriebsschließung liegt auch vor, wenn der versicherte Betrieb nicht Adressat eines individuell formulierten Verwaltungsaktes ist und auch in einer Allgemeinverfügung nicht individuell namentlich genannt wird, sofern er nur zu dem durch eine Allgemeinverfügung oder eine Verordnung mit Anordnungswirkung unmittelbar betroffenen Adressatenkreis gehört.

 

Gerade diese beiden Punkte sind für uns ganz wesentlich, da wir Ihre Mitglieder in diesen Fällen damit nicht mehr zum Einholen von individuellen Bestätigungen durch die Gesundheitsämter auffordern müssen. Wir gehen davon aus, dass die Versicherer sich nicht (mehr) gegenteilig positionieren können oder dass jedenfalls eine solche Positionierung in einem Rechtsstreit nicht standhalten würde.

 

Darüber hinaus hat die Kanzlei unsere Ansicht in einem weiteren Punkt bestätigt:

 

  1. Die Maßnahme einer Aufsichtsbehörde kann Betriebsschließung im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Betriebsschließungsversicherung sein, wenn bereits diese selbst unmittelbare Bindungswirkung für den versicherten Betrieb hat. Solange der Erlass der Aufsichtsbehörde jedoch noch einer Umsetzung durch einen die Betriebsschließung anordnenden Verwaltungsakt bedarf, liegt keine Betriebsschließung im Sinne der Versicherungsbedingungen vor.

 

Diese gewissen Einschränkungen lassen sich juristisch nicht wegdiskutieren und entsprechen auch unserer bereits zuvor kommunizierten Rechtsauffassung. Da wir jedoch wahrnehmen, dass die Erlasse, die in manchen Bundesländern ergangen sind, durch die Kommunen per Allgemeinverfügung umgesetzt wurden, dürften sich hieraus keine Probleme für Ihre Mitgliedeinrichtungen ergeben. Wichtig ist, dass Ihre Mitglieder uns immer die entsprechende Allgemeinverfügung zur Verfügung stellen.

 

Schließlich gilt gemäß dem eingeholten Rechtsgutachten, dass die behördlichen Anordnungen durch eine nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde erfolgen müssen, um den Versicherungsschutz auszulösen:

 

  1. Die Behörde, die eine Maßnahme der Betriebsschließung anordnet, muss ihre Zuständigkeit dafür mindestens mittelbar aus dem Infektionsschutzgesetz ableiten. Das heißt, dass nur solches behördliche Handeln den Versicherungsschutz auslöst, das durch eine Behörde erfolgt, die jedenfalls mittelbar aufgrund des Infektionsschutzgesetzes hierzu ermächtigt ist.

 

Da die Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung Bezug auf das Infektionsschutzgesetz nehmen, ist es folgerichtig, dass die Maßnahmen, die den Versicherungsschutz auslösen, durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden erfolgen müssen. Die uns bisher vorliegenden Allgemeinverfügungen und Verordnungen erfüllen diese Voraussetzung, weshalb sich auch hieraus keine Probleme ergeben dürften.

 

Wir hoffen, dass unsere vorangegangenen Ausführungen dazu beitragen, Ihnen den nötigen Überblick über die Gesamtsituation zu geben und vor allem eine gewisse Sicherheit hinsichtlich Ihrer Erwartungen und die Ihrer Mitglieder an den Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung zu vermitteln.

 

Seitens der Assekuranz wurden uns kurzfristige Rückmeldungen versprochen, mit denen wir täglich rechnen. Auch mit Risikoträgern, die sich konträr zu unserer Rechtsauffassung positioniert haben, sind wir mit Hilfe der gutachterlichen Bestätigung erneut in den Dialog getreten, um eine Umorientierung zu erwirken. Wir werden Sie bzw. Ihre Mitglieder informieren, sobald die jeweiligen Versicherer Stellung genommen haben.

 Viele Fragen beantworten wir auch in unseren FAQ, die Sie unter www.ecclesia.blog einsehen können. Die Liste wird ständig aktualisiert.

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