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Gutachten des Deutschen Vereins zur Rechtmäßigkeit eines Verbots von Angeboten der Jugendarbeit zur Eindämmung der Corona-Pandemie

Anlass dieses Rechtsgutachtens war eine Mitgliederanfrage im Deutschen Verein. Es kann für die Bundesländer interessant sein, in denen ganze Angebote der Kinder- und Jugendarbeit nach §11 SGB VIII komplett untersagt und auch nicht in präsenz- und kontaktlosen Angeboten ermöglicht werden.

Das vorliegende Gutachten befasst sich mit der Frage, inwieweit Angebote der Kinder- und Jugendarbeit gemäß § 11 SGB VIII im Rahmen des Infektionsschutzes
von den Ländern unterschiedlich behandelt werden dürfen und ein Teil zur Eindämmung der Corona-Pandemie verboten werden darf. Hintergrund der Anfrage
ist eine Regelung des Sozialministeriums Baden-Württemberg, nach der Angebote der Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, der internationalen Jugendarbeit und der Kinder- und Jugenderholung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2, 4 und 5 SGB VIII aufgrund ihres „unterhaltenden Charakters“ nicht gestattet sind, während andere Angebote der Jugendarbeit gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 6 SGB VIII, bei denen laut Verordnungsgeber Bildung und Beratung im Vordergrund stehen sowie Angebote der Jugendsozialarbeit aufgrund des Umstands, dass diese „wesentlicher Bestandteil der sozialen Fürsorge“ seien, wenn auch mit Einschränkungen – weitergeführt werden dürfen.

Das Gutachten kommt zu drei wesentlichen Ergebnissen:

1. Angesichts der schwierigen Lage, in der sich junge Menschen aufgrund der Corona-Pandemie und des Lockdowns in vielen Fällen befinden, erscheint
die Untersagung wesentlicher Teile der Jugendarbeit nicht verhältnismäßig. Im Hinblick darauf, dass es möglich ist, auf vielfältige Weise präsenz- bzw. kontaktlose Angebote zu unterbreiten, ist ein solches Verbot zur Verhinderung der Verbreitung der Pandemie nicht erforderlich.

2. Eine Beschränkung auf präsenz- bzw. kontaktlose Angebote der Jugendarbeit erscheint auch bei hohen Infektionszahlen ausreichend, um mögliche
Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung durch die Angebote auszuschließen. Sinken die Infektionszahlen, ist auch die Möglichkeit einer Durchführung von aufsuchender Arbeit sowie von Präsenzangeboten mit beschränkter Teilnehmerzahl unter Abstands- und Hygieneauflagen zu prüfen.

3. Zudem ist der Verordnungsgeber bei dem Erlass von Schutzmaßnahmen gehalten, das aus dem Rechtsstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete
Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit zu beachten. Das bedeutet, dass die Betroffenen imstande sein müssen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können.

Das Gutachten finden Sie im Anhang.
 

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