Geflüchtete aus der Ukraine mit Behinderungen
Die Versorgung der aus der Ukraine geflüchteten Menschen beschäftigt uns im Moment alle und auf allen Ebenen. Erst Anfang der Woche hat ein Gespräch zwischen der BAG FW und Bundesminister Heil auch zu diesem drängenden Thema stattgefunden.
Insbesondere aus verschiedenen Mitteilungen von Ihrer Seite wissen wir, dass unter den geflüchteten Personen zahlreiche Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf sind. Teilweise werden ganze Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der Pflege evakuiert und kommen in den Kommunen gemeinsam mit dem ukrainischen Betreuungspersonal an.
Vor diesem Hintergrund erreichen uns aktuell zahlreiche Anfragen, inwiefern Leistungen zur Deckung der besonderen Bedarfe dieser Personengruppen auch nach dem AsylbLG übernommen werden können. Dazu haben wir gestern bereits die folgenden Informationen an unsere Ansprechpartner auf Länderseite und bei den kommunalen Spitzenverbänden und der BAGüS übermittelt, die wir hiermit auch Ihnen gerne zur Verfügung stellen möchten:
Bestehen bei Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG besondere Bedarfe, die über die von §§ 3 und 4 AsylbLG bereits gedeckten Bedarfe hinausgehen, ermöglicht § 6 Absatz 1 AsylbLG die Gewährung von Leistungen zur Deckung derartiger besonderer Bedarfe. Dies kann auch erforderliche Pflegeleistungen sowie Leistungen umfassen, die materiell den Leistungen der Eingliederungshilfe entsprechen. Zu berücksichtigen sind hierbei stets die Umstände des Einzelfalls.
Darüber hinaus enthält § 6 Absatz 2 AsylbLG eine spezielle Regelung für Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG (oder auch einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung), die besondere Bedürfnisse haben. Die Aufzählung der Fälle, in denen besondere Bedürfnisse vorliegen, ist dabei in § 6 Absatz 2 AsylbLG nicht abschließend geregelt. Nach hiesiger Ansicht können hierunter auch Personen gefasst werden, bei denen besondere Bedürfnisse aufgrund einer Behinderung oder eines Pflegebedarfs vorliegen. Diesen Personen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren, wobei mit Blick auf Menschen mit Behinderungen auch nach § 6 Absatz 2 AsylbLG Leistungen in Betracht kommen können, die materiell den Leistungen der Eingliederungshilfe entsprechen. Hinsichtlich des Umfangs ist im Einzelfall zu entscheiden, was erforderlich ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 AsylbLG besteht – anders als in den Fällen des Absatz 1 Satz 1 – kein Ermessensspielraum der Leistungsbehörde.
Hinsichtlich der Umsetzung der Leistungserbringung insbesondere im Bereich der Unterstützung für Menschen mit Behinderungen haben wir aus einigen Ländern die Rückmeldung erhalten, dass mit einer engen Kooperation zwischen den AsylbLG-Leistungsbehörden und den für die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zuständigen Stellen in der aktuellen Situation positive Erfahrungen gemacht wurden. Auch wenn die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG nicht zuständig sind, haben wir deshalb angeregt, eine enge Einbindung in Ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu prüfen.
Darüber hinaus ist mit Blick auf das Betreuungspersonal aus der Ukraine darauf hinzuweisen, dass zwar grundsätzlich kein Anspruch der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf die Erbringung von Versorgungsleistungen durch bestimmte Personen besteht. Zu berücksichtigen ist indes, dass auch für Betreuungspersonen aus der Ukraine im Falle eigener Hilfebedürftigkeit eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz regelmäßig bestehen dürfte. Darüber hinaus besteht für diese Personen auch ein Arbeitsmarktzugang, sodass beispielsweise auch eine Anstellung bei einem Leistungserbringer in Betracht kommt. Inwieweit diesbezüglich berufsqualifizierende Vorgaben zu beachten sind, wäre vorab zu klären. Jenseits dieser rechtlichen Betrachtung ist es zur Versorgung der geflüchteten Menschen mit besonderen gesundheitlichen Bedarfen bereits aufgrund von Kapazitätsengpässen, sprachlichen Barrieren und anderen praktischen Schwierigkeiten vor Ort natürlich sinnvoll, eine Kontinuität der Betreuung sicherzustellen.
Viele Grüße
Annette Tabbara
Dr. Annette Tabbara, LL.M.
Leiterin Abteilung V „Teilhabe, Belange von Menschen mit Behinderungen, Soziale Entschädigung, Sozialhilfe“
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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