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Einzelfragen zu Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff SGB IX

Hintergrund und Anlass ist die Anfrage der Abgeordneten Corinna Rüffer, die eine Auskunft zum "Beginn der Leistung" erbeten hatte. Der Sachstand wird ab Ende Dezember auf den Internetseiten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages abrufbar sein.

Fazit der Bewertung: "§ 108 Abs. 1 S. 2 SGB IX bestimmt den Beginn der Leistungen. Dies ist frühestens der Erste des Monats der Antragstellung, wenn zu diesem Zeitpunkt die Leistungsvoraussetzungen bereits vorliegen. Die Eingliederungshilfe wird damit wie in der Regel andere antragsabhängige Sozialleistungen regelmäßig rückwirkend ab Antragstellung gewährt." (S. 9). Weitere Details sind im beigefügten PDF-Dokument enthalten.

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