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Coronavirus: Empfehlungen für Beschäftigte im Gesundheitswesen

Technische Regeln für Schutzmaßnahmen

Das Ansteckungsrisiko für Beschäftigte im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege sowie in Laboratorien wird durch Arbeitsschutzmaßnahmen zum Infektionsschutz minimiert. Diese Maßnahmen sind in "Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)" festgelegt:

Handlungsempfehlungen für Einrichtungen des Gesundheitswesens

 

Robert Koch-Institut: Hygienemaßnahmen bei Behandlung von Menschen mit Coronavirus

Umfassender Beitrag zu Basishygiene, ergänzenden Maßnahmen im klinischen Bereich, sowie in der ambulanten Versorgung / ärztlichen Praxen. | mehr

 

Robert-Koch-Institut: Prävention und Management von Erkrankungen in Alten- und Altenpflegeheimen

Hinweise zur Vorbeugung, zum Ausbruchsmanagement und weiterführende Links. | mehr

 

Schutzmaßnahmen bei Verdachtsfällen und möglichem Kontakt mit SARS-CoV-2

Schon bei Tätigkeiten mit Verdachtsfällen einer SARS-CoV-2-Infektion sind neben den RKI- Empfehlungen Maßnahmen der TRBA 250 und dem Beschluss 609 unter besonderer Beachtung einer Gefährdung durch luftübertragbare Krankheitserreger zu ergreifen. Die Maßnahmen des Beschlusses 609 sind analog auf SARS-CoV-2 übertragbar.

  • Konsequente Einhaltung der Basishygienemaßnahmen (siehe hierzu die in der TRBA 250 genannten Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2).
  • Patientinnen und Patienten sollten einen mehrlagigen Mund-Nasen-Schutz mit korrektem Sitz tragen
  • Die Unterbringung in einem Isolierzimmer möglichst mit Vorraum/Schleuse, wenn dies nicht möglich ist in einem Einzelzimmer mit eigener Nasszelle
  • Die Zahl der Beschäftigten ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.
  • Den Beschäftigten sind ausreichend Kittel, Handschuhe (tätigkeitsbezogen DIN EN 455 bzw. DIN EN 374), eine Schutzbrille, partikelfiltrierende Halbmasken mindestens der Klasse FFP2 oder FFP3 (zum Beispiel für Tätigkeiten an Patientinnen und Patienten, die stark Husten oder zum Husten provoziert werden) in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen.
  • Auf das korrekte Tragen und Ablegen der Schutzkleidung ist zu achten.
  • Ein Hygieneplan zur Vermeidung von Verschleppung ist aufzustellen.
  • Zutrittsbeschränkungen sind festzulegen.
  • Raumlufttechnische Anlagen sind abzustellen, sofern durch diese luftgetragene Erreger auf andere Räume übertragen werden können.
  • Abfälle, die mit Sekreten oder Exkrementen von Patienten mit SARS-CoV-2 kontaminiert sind, sind zu entsorgen nach den Vorgaben des Abfallschlüssels 180103* ("falls der Abfall nicht vor der Entsorgung desinfiziert wurde"), siehe LAGA-Merkblatt über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes.
  • Das Desinfektionsmittel muss mindestens "begrenzt viruzid" sein.

Schutzmaßnahmen bei bestätigten Fällen von Covid-19

Das Robert-Koch-Institut verweist auf seine Empfehlungen zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2.

Das Vorgehen lehnt sich an das Vorgehen bei offener Lungentuberkulose an. Bei dieser sind die Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 3 der TRBA 250 zu berücksichtigen.

Eine Gefährdungsbeurteilung muss im konkreten Fall immer vor Ort durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.

Welche Hygienemaßnahmen und Infektionskontrollen sind bei bestätigter Infektion mit SARS-CoV-2 in der stationären Versorgung notwendig?Welche Besuchsregelungen sollten getroffen werden?Welche persönliche Schutzausrüstung ist bei Fällen von bestätigter Infektion durch SARS-CoV-2 notwendig?Was ist beim Betreten und Verlassen des Patientenzimmers bei Fällen von bestätigter SARS-CoV-2-Infektion zu beachten?Welches Desinfektionsmittel ist gegen SARS-CoV-2 wirksam?

www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Coronavirus.html

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