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Corona-Arbeitsschutzverordnung wird verlängert und ergänzt

In Zukunft hat der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Das bedeutet, dass Beschäftigte, die sich während der Arbeitszeit impfen lassen wollen, zu diesem Zwecke freigestellt werden müssen.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob dies bezahlt oder unbezahlt zu geschehen hat. Das geht aus der Verordnung jedoch nicht zweifelsfrei hervor. Für eine bezahlte Freistellung spricht, dass es sich bei der Arbeitsleistung um eine Fixschuld handelt. Andererseits könnte hinterfragt werden, ob eine solche entgeltrelevante Regelung überhaupt noch unter den Arbeitsschutz fällt, für den alleine das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hier befugt war, eine Verordnung zu erlassen. Insoweit werden wir noch auf eine Klarstellung drängen.  

Außerdem hat der Arbeitgeber nun die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.

Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.

Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort (Quelle: BMAS):

  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiter*innen in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, sofern er davon Kenntnis hat. Eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nach wie vor nicht.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
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