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Bundesregierung beschließt Fortentwicklung des Strafverfahrens und Erweiterung des Gewaltschutzgesetzes

Christine Lambrecht erklärt:

„Wir müssen Betroffene bestmöglich vor Gewalt schützen. Deshalb sollen in Zukunft nicht nur Verletzungen und Bedrohungen des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit vom Gewaltschutzgesetz erfasst sein, sondern auch Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung. Die Zivilgerichte können künftig auch in solchen Fällen unter anderem anordnen, dass der Täter die gemeinsame Wohnung verlässt und sich dem Opfer nicht mehr nähert. Ein Verstoß gegen solche Schutzanordnungen ist mit Strafe bedroht.

Zeugen im Strafverfahren sollen keine Angst vor einer Aussage haben. Die vollständige Anschrift von Zeugen im Strafverfahren soll deshalb besser geschützt werden. In bestimmten Fällen soll die Staatsanwaltschaft außerdem eine Auskunftssperre veranlassen, um zu verhindern, dass bei gefährdeten Zeugen die vollständige Anschrift über eine Abfrage bei der Einwohnermeldebehörde des Wohnorts erlangt werden kann.“

Zur Stärkung des Opferschutzes sollen neue Regelungen zum Schutz der Zeugenadressen in der Strafprozessordnung geschaffen werden. Eine Nennung der vollständigen Anschrift soll weder in der Anklageschrift noch grundsätzlich bei Vernehmungen in der Hauptverhandlung oder bei richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten erfolgen. Daneben soll die sexuelle Selbstbestimmung als eigenes Schutzgut in das Gewaltschutzgesetz aufgenommen und so der Zugang des Opfers zu familiengerichtlichen Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz erweitert werden.

Das Recht des Ermittlungsverfahrens soll an verschiedenen Stellen modernisiert werden. Regelungslücken im Bereich der strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse sollen geschlossen werden. Dies betrifft den Einsatz von sogenannten automatisierten Kennzeichenlesesystemen (AKLS) im öffentlichen Verkehrsraum zu Fahndungszwecken, aber auch das im Kern seit Schaffung der Strafprozessordnung unveränderte Recht der Postbeschlagnahme.

Bei der Postbeschlagnahme soll klargestellt werden, dass die Strafverfolgungsbehörden in Zukunft auch Auskunft von den Postdienstleistern über solche Postsendungen von oder an beschuldigte Personen verlangen können, die bereits ausgeliefert worden sind. Dies ist eine wichtige Neuerung, um eine effektive Strafverfolgung auch in Zeiten des vermehrten Online-Versandhandels zu gewährleisten. Gerade der vermehrte Versand von krimineller Ware – Betäubungsmittel, Waffen, Hehlerware – nach dem Kauf über das besonders abgeschottete Darknet kann mit diesem Ermittlungsinstrument besser aufgeklärt werden.

Darüber hinaus wird das Recht der Vermögensabschöpfung gestärkt, damit Maßnahmen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung noch effektiver angeordnet und vollstreckt werden können.

Den Regierungsentwurf können Sie hier abrufen.

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