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Bundeskabinett beschließt Verlängerung des SodEG bis 31. März 2021

Das Bundeskabinett hat sich vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens auf die Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes zunächst bis zum 31. März 2021 verständigt. Zur Umsetzung wird ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in das Gesetzgebungsverfahren zum Regelbedarfsermittlungsgesetz eingebracht (in der Anlage). Es findet dazu am 03.11.2020 eine Beratung im Ausschuss für Arbeit und Soziales statt. Die BAGFW wird das Gesetzgebungsverfahren mit einer aktualisierten Stellungnahme und Gesprächen begleiten. Es ist damit zu rechnen, dass die neuen Regelungen zum 1.1.2021 in Kraft treten werden.

Mit der geplanten Verlängerung des SodEG sind u.a. diese Modifizierungenvorgesehen:

 ·       Die Voraussetzungen für einen Zuschuss werden neu gefasst: Zuschüsse sollen nur noch soziale Dienstleister erhalten, die durch die Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz tatsächlich beeinträchtigt sind; auf ein alleiniges Abstellen des Inkrafttretens von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz soll es nicht ankommen.  Es soll zudem klargestellt werden, dass Zuschüsse nach dem SodEG nicht gezahlt werden, wenn die sozialen Dienstleister ihre Leistungen gleichwertig oder in alternativer Form erbringen können.

·         Für die Berechnung des Monatsdurchschnitts werden (analog zu den bisherigen SodEG-Bescheiden) grundsätzlich die Monate vor der Pandemie herangezogen; es sei denn dass es sich um soziale Dienstleister handelt, deren Rechtsverhältnisse erst während der Pandemie begründet wurde.

·         Ab 2021 beginnt ein neuer Zuschusszeitraum, d.h. dass Zuschüsse, die für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2020 ausgezahlt wurden, in einem eigenen Erstattungsverfahren abgerechnet werden. Für Zuschüsse ab dem 1. Januar 2021 muss ein neuer Antrag gestellt und separates Abrechnungsverfahren durchgeführt werden.

·         Zur Verwaltungsvereinfachung kann für Folgeanträge ab Januar 2021 bei der Berechnung der Zuschüsse der gleiche Monatsdurchschnitt herangezogen werden.

·         Die sozialen Dienstleister sind verpflichtet, den Leistungsträgern den Zeitpunkt der Beendigung der Beeinträchtigung nach §2 Satz 3 unverzüglich mitzuteilen.

·         Es ist eine Befristung des SodEG zunächst bis Ende März 2021 vorgesehen, mit der  Möglichkeit einer Verlängerung über eine Verordnungsermächtigung bis Ende 2021.

Quelle: Paritätischer Gesamtverband, 3.11.2020


Pressemitteilung BMAS:

https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/sozialdienstleister-einsatzgesetz.html

Der Paritätische Gesamtverband in Berlin hat zur Verlängerung des SodEG eine Fachinformation veröffentlicht. Diese finden Sie als PDF-Dokument angefügt.

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