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BGW zur Ansteckung von Mitarbeitern mit Covid-19: Versicherungsfall ohne Regress

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter folgendem Link: https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Coronavirus_node.html finden Sie  Informationen der BGW

Versicherungsfall
Danach gilt zum einen der Versicherungsschutz auch dann, wenn sich Mitarbeiter bei der Arbeit mit Covid-19 infizieren, wenn sie:

"arbeitsschutzrechtliche Vorgaben oder die Hygieneregeln des Robert-Koch-Instituts nicht beachten, zum Beispiel weil sie beim Umgang mit Erkrankten keine der im Betrieb vorhandenen Atemschutzmasken oder Handschuhe tragen. Letzteres ist ausdrücklich gesetzlich festgelegt worden; so heißt es im Sozialgesetzbuch SGB VII: "Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsfall nicht aus."

Durch die Missachtung (arbeitsschutz-)rechtlicher Gebote und/oder Verbote verlieren die versicherten Personen grundsätzlich nicht ihren Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt selbst dann, wenn die Infektion bei Beachtung dieser Gebote/Verbote nachweislich nicht stattgefunden hätte."

Kein Regress
"Werden Unternehmen bei fehlender Schutzausrüstung in Regress genommen? (25.03.2020)

Unternehmen haben aufgrund der Corona-Pandemie erhebliche Schwierigkeiten, die nötige Schutzausrüstung für ihre Mitarbeitenden zu beschaffen. Wenn aufgrund einer Notsituation bei der Versorgung erkrankter Personen ohne PSA oder ohne hinreichende PSA gearbeitet werden musste und sich eine versicherte Person infiziert hat, wird die BGW von einer Regressprüfung und Regressnahme Abstand nehmen. Versicherte Unternehmen haben jedoch dafür Sorge zu tragen, dass immer wieder versucht wird, die notwendige PSA zu erhalten. Das sollte auch dokumentiert werden. Die BGW empfiehlt, entsprechende Unterlagen (z. B. Mitteilungen über Nichtlieferbarkeit von PSA) zu archivieren."

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