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BGH – Urteil zu Kontogebühren - Banken müssen Geld erstatten

Der BGH hat in einem beachtenswertem Urteil (BGH vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20) zunächst die beklagte Postbank zur Rückerstattung von Kontogebühren verurteilt. Dieses Urteil wird auch Anwendung finden für die meisten Banken und Sparkassen. Wer diese Gelder haben möchte muss jetzt aktiv werde. Dazu erstmal die Infos von der Verbraucherzentrale die diese Klage geführt hat: t1p.de/xc5e und ein Infoartikel vom Spiegel: https://t1p.de/2wqo

Sozialrechtlich stellt sich die Frage, ob solche Rückerstattungen bei SGB II und SGB XII-Beziehendenden als Einkommen anzurechnen ist?

Hier handelt es sich bei etwaig rückerstatteten Kontogebühren um „Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben“. Im SGB XII ist in § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII klar die Anrechnungsfreiheit geregelt, im SGB II gibt es unmittelbar eine solche Regelung nicht, es gibt aber in Bezug auf Strom in § 22 Abs. 3 SGB II eine vergleichbare Regelung, die Rückerstattungen von Stromeinkünften aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben“ ausschließt. Im SGB II wird das nicht anders zu handhaben sein, weil es sich nicht um einen wertmäßigen Dazuerhalt handelt, sondern um eine Rückerstattung von etwas was zuvor schon besessen war (so die Definition von Einkommen des BSG 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R; BSG 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R).

Quelle: Thomé Newsletter 21/2021 vom 06.06.2021

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