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B-UMF: Gesetzesänderung: Wichtige Hinweise zur Pflicht zur Asylantragsstellung durch die Jugendämter

Hinweise des Bundesfachverbandes umF zur Umsetzung von §42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII- Verpflichtung der Jugendämter zur Asylantragstellung

„Seit dem 29. Juli 2017 sind die Jugendämter während der Inobhutnahme von unbegleiteten Minderjährigen in bestimmten Fällen zur unverzüglichen Asylantragstellung verpflichtet. Diese Pflicht setzt allerdings voraus, dass in einer asylrechtlichen Einzelfallprüfung gemeinsam mit dem Kind/Jugendlichen ermittelt wurde, dass die Voraussetzungen für die Asylantragstellung vorliegen sowie dass die persönliche Situation des Kindes/Jugendlichen die Stellung des Asylantrags zu diesem Zeitpunkt zulässt.  Das Kind/der Jugendliche ist zwingend an dieser Entscheidung zu beteiligen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht nach § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII keine Pflicht des Jugendamtes  zur unverzüglichen Asylantragstellung.(b-umf.de)“

Pauschale Asylantragstellungen ohne Einzelfallprüfung sind vor diesem Hintergrund unzulässig.

 

 

Um der Unsicherheit in der Praxis abzuhelfen und zu einer einheitlichen Umsetzung beizutragen, hat der Bundesfachverband folgende Hinweise für die Praxis erstellt: 2017_09_13_Hinweise_zur_Umsetzung_von__42_Abs._2_Satz_5_SGB_VIII__Verpflichtung_der_Jugendämter_zur_Asylantragstellung

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