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Aufhebung Wohnsitzzuweisung gem. § 12 a AufenthG bei Aufenthalt in einem Frauenhaus - Beispiel NRW

(mehr Infos zu dem Erlass siehe auch hier). Als Nachweis sollte eine Aufnahmebestätigung des zuständigen Frauenhauses ausreichen. Doch in der Praxis traten dies bzgl. Probleme auf, da eine Aufnahmebestätigung des Frauenhauses als Nachweis häufig nicht von der Ausländerbehörde als ausreichend anerkannt wurde.

Dem aktuellen Bericht einer Paritätischen Frauenberatungsstelle zufolge, wurde in Troisdorf (NRW) mit der hiesigen Ausländerbehörde eine grundsätzliche Vereinbarung aufgrund des Erlasses des Ministeriums in NRW getroffen: Jede neu aufgenommene Frau mit Wohnsitzauflage geht am nächsten Werktag mit einer Aufenthaltsbestätigung des Frauen- und Kinderschutzhauses zur zuständigen Sachbearbeiter*n der Ausländerbehörde. Die Wohnsitzauflage wird dann dort direkt gestrichen.

Diese Regelung erleichtert die schnelle Unterstützung von Gewalt betroffener geflüchteter Frauen erheblich. Nicht wie sonst i.d.R. üblich muss eine Begründung der Aufhebung der Wohnsitzauflage oder ein Beweis hervorgebracht werden. Zudem wird damit auch das Problem der Zuständigkeitswechsel zwischen den jeweiligen Behörden (Job Center und Ausländerbehörde) möglichst schnell umgangen.

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