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Aufgabenübertragung der Regelungen zu Bildung und Teilhabe auf die Kommunen laut BVerfG unzulässig

In seinem Beschluss vom 7. Juli 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht, auf die Beschwerde zehn nordrhein-westfälischer Kommunen, die Übertragung der personellen, finanziellen und organisatorischen Verantwortung für die Regelungen über Bildung und Teilhabe auf die Kommunen für verfassungswidrig. Der § 34 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2, Abs. 4 bis Abs. 7 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGBXII) sowie der§ 34a SGB XII (Regelungen zu Bedarfen für Bildung und Teilhabe), jeweils in der Fassung vom 24. März 2011, seien als unzulässige Aufgabenübertragung unvereinbar mit dem grundgesetzlichen Rechtauf kommunale Selbstverwaltung.

Die aktuellen Regelungen bleiben trotz der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz bis zum 31.12.2020 weiter bestehen. Der Gesetzgeber ist zur Neuregelung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe angehalten.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags haben die Fragestellung erörtert und eine Stellungnahme abgegeben.

Weiter Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://www.bundestag.de/resource/blob/793368/c283bbeed25acdb9f7f0318caff4aa82/BVerfG_Bedarfe_Teilhabe_Bildung-data.pdf

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