Benutzeranmeldung

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden.

Anmelden
Zum Hauptinhalt springen

Anwendungshinweise des BMI zur Aufnahme von aus der Ukraine geflüchteten Menschen aktualisiert

In Ergänzung zu den Anwendungshinweisen vom 14. März (siehe unsere Fachinfo vom 17. März 2022: https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/aktuelle-hinweise-fuer-die-beratungspraxis-zum-thema-gefluechtete-aus-der-ukraine/ ) enthalten die aktuellen Anwendungshinweise insbesondere folgende Klarstellungen:

Zu 1. – 4. Begünstigter Personenkreis

  • Als schutzbedürftige Familienangehörige gelten neben der Kernfamilie auch andere „enge Verwandte“, die vor dem Ausbruch des Krieges zusammengelebt haben, sofern ein Abhängigkeitsverhältnis von der Person bestand, die einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG hat. Das BMI stellt klar, dass hiervon in der Regel auch ausgegangen werden kann, wenn Kinder, die am 24. Februar noch minderjährig waren, vor Antragstellung volljährig geworden sind (s. Seite 4 der Anwendungshinweise).
  • Ukrainischen Staatsangehörige, die sich bereits mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Duldung in Deutschland aufhalten, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt werden, wenn der bisherige Aufenthalts- oder Duldungsgrund entfällt. Ist der Duldungsgrund nicht entfallen, so soll der Zeitraum der Duldung großzügig bemessen werden und die Erwerbstätigkeit erlaubt werden, wenn kein Verbot besteht (s. Seite 5).
  • Drittstaatsangehörige können eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehende Schutz gemäß § 24 AufenthG erhalten, wenn sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehrenkönnen.
  • Die Anwendungshinweise stellen klar, dass davon prima facie – d.h. solange keine gegenteiligen Hinweise vorliegen – bei allen Drittstaatsangehörigen auszugehen ist, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine verfügen (s. Seite 5).
  • Bei Drittstaatsangehörigen mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis der Ukraine wird nur im Hinblick auf die Herkunftsländer Eritrea, Syrien und Afghanistangrundsätzlich davon ausgegangen, dass aktuell keine sichere und dauerhafte Rückkehrmöglichkeit gegeben ist. Bei allen anderen erfolgt eine Einzelfallprüfung, so dass Antragstellende alle individuellen Gründe vortragen sollten, warum sie nicht in der Lage sind, unter sicheren und dauerhaften Bedingungen in ihr Herkunftsland zurück zu kehren. Die Prüfung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde, wobei § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG als Maßstab zu Grunde gelegt werden soll und unter Umständen das BAMF zu beteiligen ist (s. S. 9). Wenn individuelle Gründe im Sinne des § 13 AsylG vorgetragen werden, soll ein Verweis auf eine Asylantragstellung beim BAMF erfolgen.

Zu 5. Zeitpunkt der Ausreise aus der Ukraine und Einreise in das Bundesgebiet

Die Ausreise aus der Ukraine kann an sowie jederzeit nach dem 24.2. erfolgt sein sowie nicht lange davor – davon ist bei einem Zeitraum von höchstens 90 Tagen vor dem 24.2.2022 auszugehen.

Zu 8.1. Elektronische Antragstellung

Seit dem 20. April soll es bundesweit möglich sein, einen Aufenthaltstitel elektronisch zu beantragen: https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de/service/aufenthaltserlaubnis#/. Nach dem Absenden des Antrags wird der vollständig ausgefüllte Antrag im PDF-Format heruntergeladen und eine Empfangsbestätigung an die angegebene E-Mailadresse versendet. Dies ersetzt aber nicht die erkennungsdienstliche Behandlung, die vor Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung bzw. Aufenthaltserlaubnis erfolgen soll.

Zu 9. Verhältnis zum Asylverfahren

Für die Durchführung eines Asylverfahrens muss ein förmlicher Asylantrag bei der zuständigen Außenstelle des BAMF gestellt werden, ein „Schutzbegehren“ oder die Beantragung von Sozialleistungen reichen hierfür nicht aus. Zwar ruht das Asylverfahren gemäß § 32a Abs. 1 S. 1 AsylG, wenn ein Antrag nach § 24 AufenthG gestellt wurde. Das BMI stellt jedoch klar, dass auf eine entsprechende Mitteilung, das Asylverfahren betreiben zu wollend das BAMF dieses fortsetzen muss.

Wichtig: Wer einen Asylantrag gestellt hat, aber das Asylverfahren ruhen lässt, muss innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG dem BAMF gegenüber anzeigen, dass er*sie das Asylverfahren fortführen will, sonst gilt der Antrag gemäß § 32a Abs. 2 AsylG als zurückgenommen.

Dokumente zum Download

Anwendungshinweise das BMI vom 14. April 2022 (786 KB)

zurück
Login