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Anerkennung der Förderfähigkeit durch das Deutsche Hilfswerk - Synchronität von Freistellungsbescheid und Abgabenordnung

Im §2 Absatz 1 der Satzung der Stiftung des Deutschen Hilfswerkes ist der Stiftungszweck genannt. Dieses sind die Jugend- und Altenhilfe, das öffentliche Gesundheitswesen und die öffentliche Gesundheitspflege, das Wohlfahrtswesen, die Hilfe für politisch oder religiös Verfolgte.... , das bürgerschaftliche Engagement und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

Diese in der Satzung der Stiftung Deutsches Hilfswerk genannten Zwecke stehen im Einklang mit § 52 Absatz 2 Nummer 3, 4 ,9 10 und 25 der Abgabenordnung (AO).

Satzungssynchron und damit förderfähig sind Antragsteller, deren Freistellungsbescheide Hinweise zur Steuerbegünstigung ausweisen, die den Satzungszweck der Stiftung aufnehmen. Der Körperschaftsfreistellungsbescheid sollte also gem. § 52 der AO die Punkte 3,4,9,10 oder/und 25 unter Hinweise zur Steuerbegünstigung enthalten.

Sollte keine Übereinstimmung laut Freistellungsbescheid vorliegen, ist ein Schreiben des zuständigen Finanzamtes notwendig, in dem bestätigt wird, dass die Körperschaft eben jene gemeinnützigen Zwecke nach §52 AO 3,4,9,10, und/oder 25 verfolgt. Gegebenenfalls ist eine Satzungsänderung zur Erweiterung der eigenen Zwecke des Antragstellers angezeigt.

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