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Änderungen der Regelungen zur Sperre von Strom- und Gasgrundversorgung geplant

Es sind einige weitreichende Änderungen der Strom- und der Gasgrundversorgungsverordnung geplant.

Im Jahr 2019 wurde rund 289.000 Haushalten der Strom abgestellt. Ein Großteil davon waren SGB II und SGB XII-Leistungen beziehende Haushalte, da die Energie in den Regelbedarfen nicht bedarfsdeckend ausgestaltet sind. Siehe dazu: https://t1p.de/gx15, Stellungnahme des DV: https://t1p.de/f7lk, Verivox https://t1p.de/kzrk und Stefan Sell: Von Jahr zu Jahr wird der Fehlbetrag größer - Hartz IV und die Stromkosten https://t1p.de/8d1n

Im Kern sind folgende relevante Änderungen geplant:

1. Strom- und Gassperren nicht mehr ab 100 € Verzug, sondern ab zwei Monatsraten Verzug.

2. Pflicht zum Angebot einer Ratenzahlungsvereinbarung

3. Informationspflicht über “Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung” dazu können gehören “Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine Schuldner- bzw. Sozialberatung”

Mehr dazu hier: https://t1p.de/lg0m

Kommentar dazu:

Grundsätzlich ist das natürlich eine Kleinstverbesserung. Da aber SGB II/SGB XII – Beziehende die Gruppen sind, bei denen am meisten die Energie abgedreht wird, nutzt diese Kosmetik nur begrenzt. Im Kern bedarf es zweier Änderungen:

1. Entweder müssten die Regelbedarfe bedarfsdeckend ausgestaltet werden, dh. für Alleinstehende nicht unter 600 EUR oder die Energiekosten könnten aus den Regelbedarfen herausgenommen und den Unterkunftskosten in bedarfsdeckender Weise zugeordnet werden.

2. Die Wohnraumsicherungsvorschriften müssen deutlich geändert werden. Das bedeutet, die „Kann“ Regelung bei der Übernahme der Energieversorgungsschulden in § 22 Abs. 8 SGB II und § 36 Abs. 1 SGB XII muss in eine Rechtsanspruchsregelung geändert werden. So würde es nicht mehr der Willkür und sogar den Gerichten obliegen, ob Energieschulden übernommen werden.

Die Ratenzahlungsvereinbarungsregelung ist für SGB II/SGB XII-Beziehende nicht hilfreich, weil dies bedeutet wieder höhere Unterdeckung in den Regelbedarfen, denn dann würden die Menschen auf eine Ratenzahlung mit den Energieversorgern verwiesen werden, was im Ergebnis wiederum eine höhere Unterdeckung durch zu geringe Regelbedarfe und Darlehenstilgung führt.

Diese durchaus sinnvolle Reform muss mehr umfassen, die Ursache der Energieschulden muss ins Blickfeld!

Quelle: Thomé Newsletter 21/2021 vom 06.06.2021

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