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30.04.20 Musterverträge für Arbeitnehmerüberlassung / Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Wir gehen davon aus, dass die Thematik Arbeitnehmerüberlassung im Kontext der Corona-Krise stark an Bedeutung gewinnen wird: zum einem, weil davon ausgegangen werden muss, dass durch Krankheitsfälle in der eigenen Mitarbeiterschaft sehr kurzfristig ein sehr starker Personalbedarf ausgelöst werden kann; und zum anderen auch deshalb, weil im Kontext des SodEG die Überlassung von Arbeitskräften ohnehin vorgesehen ist.

Um Ihnen die Überlassung von Arbeitskräften zu erleichtern, haben wir durch die Kanzlei Iffland Wischnewski folgende Unterlagen erstellen lassen, die Sie in der Anlage zu dieser Mail erhalten:

·       Flussdiagramm zu den Handlungsoptionen für überlassende Unternehmen

·       Flussdiagramm zu den Handlungsoptionen für übernehmende Unternehmen (also: Unternehmen mit Personalbedarf)

·       Musterüberlassungsvertrag für die gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung (also: Vertrag zwischen Überlasser und Übernehmer)

·       Musterüberlassungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber (also: Überlasser) und Arbeitnehmer/in (also: der Person, die überlassen werden soll)

 

Nachstehend erhalten Sie ergänzende Hinweise zur Anwendung der Dokumente:

Bei der Erstellung der Mustertexte und der Ablaufdiagramme wurde davon ausgegangen, dass es auf der einen Seite Unternehmen mit „beschäftigungslosen“ Arbeitnehmer/innen gibt, auf der anderen Seite Unternehmen mit einem entsprechenden Personalbedarf und schließlich die Regelung des SodEG, dass aktuell nicht benötigte Mitarbeiter/innen grundsätzlich auch anderen Organisationen zur Verfügung gestellt werden müssen.

 

Hierzu ist im Kontext der Musterverträge und Flussdiagramme zu beachten, dass diese

a.      selbstverständlich auch außerhalb des Regelungsbereichs des SodEG und

b.      auch für die Situation, dass Mitarbeiter/innen nicht „beschäftigungslos“ sind, aber im Rahmen einer Hilfestellung trotzdem an eine andere Organisation überlassen werden sollen,

eingesetzt werden können.

 

In Bezug auf den Einsatz von Mitarbeiter/innen in anderen Unternehmensbereichen ist Folgendes zu beachten: Sofern die verschiedenen Unternehmensbereiche alle von einer juristischen Person (gGmbH, Verein, Stiftung, etc.) getragen werden, ist die Überlassungsvereinbarung nicht erforderlich. Denn wenn der/die Mitarbeiter/in bei dieser Konstellation in einem anderen Unternehmensbereich eingesetzt wird, ändert sich sein/ihr Arbeitgeber nicht. Sollte der Arbeitsvertrag den Unternehmensbereich des Mitarbeiters konkret festlegen, müsste der vorübergehende Wechsel in den anderen Unternehmensbereich einvernehmlich als befristete Versetzung mit dem/der Mitarbeiter/in vereinbart werden. Falls der Arbeitsvertrag keinen genauen Arbeitsort/Unternehmensbereich festschreibt, kann der Arbeitgeber den/die Mitarbeiter/in kraft Direktionsrecht ohne dessen Einverständnis versetzen. In beiden Konstellationen ist der Betriebsrat – sofern vorhanden – gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen. Als Nachweis für die Verpflichtung aus § 1 SodEG könnte dann die Vereinbarung über die einvernehmliche Versetzung beziehungsweise die schriftliche Versetzungsanordnung vorgelegt werden.

In Bezug auf Konzernkonstellationen (eine juristische Person (gGmbH, Verein, Stiftung etc.) hat ihre verschiedenen Unternehmens-/Tätigkeitsbereiche jeweils in Tochtergesellschaften ausgelagert, an denen sie sämtliche Anteile hält) ist Folgendes zu beachten: In diesen Konzernkonstellationen können Mitarbeiter der einen Tochtergesellschaft an die andere überlassen werden, ohne dass es dafür einer Erlaubnis nach dem AÜG bedarf. Die Ausnahmeregelung ist in diesem Fall allerdings nicht die gelegentliche Überlassung sondern die Konzernüberlassung gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG. Auch wenn in dem Muster die gelegentliche Überlassung erwähnt wird, müsste es auch auf Konzernüberlassungen angewendet werden können. In § 1 des Überlassungsvertrags müsste dann als Grundlage die Konzernüberlassung anstatt der gelegentlichen Überlassung aufgeführt werden.

In dem Überlassungsvertrag sind auch die Reisekosten geregelt. Die Wege von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte der Arbeit sind private Kosten des Arbeitnehmers und keine Reisekosten. Im Fall der Überlassung wird der Arbeitsplatz beim übernehmenden Unternehmen zur ersten Tätigkeitsstätte. Wenn der Mitarbeiter dadurch eine weitere Anreise als zu seinem bisherigen Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber (Überlasser) hat, kann er die Fahrten ausschließlich als  Werbungskosten im Rahmen der Steuererklärung geltend machen. Reisekosten entstehen ihm nur, wenn er vom übernehmenden Unternehmen auf Dienstreise geschickt wird. Die Überlassung selbst stellt keine Dienstreise dar.

In Bezug auf die Arbeitszeit der überlassenen Arbeitskraft wird rein auf die arbeitsvertragliche Regelung verwiesen. Hier sollte es selbstverständlich sein, dass der Übernehmer dies entsprechend sicherstellt. Sollte, auch in Bezug auf die neue Arbeitszeitverordnung, eine Abweichung davon gewünscht werden, ist eine ergänzende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer/in, Überlasser und Übernehmer zu schließen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am vergangenen Donnerstag ein umfassendes Schreiben zur Behandlung der steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe von der Corona-Krise Betroffene herausgegeben. Darin ist – als Erleichterung für die Arbeitnehmerüberlassung – folgende Regelung bekannt gegeben: es wird nicht beanstandet, wenn steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Sachmittel oder Räumlichkeiten an andere Bereiche zur Verfügung stellen, die zur Bewältigung der Corona-Krise notwenig sind; so können diese Betätigungen sowohl ertragssteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb gem. § 65 AO zugeordnet werden.

Daneben wurde eine Reihe weiterer steuerlicher Erleichterungen bekannt gegeben. Eine Zusammenfassung sowie das Schreiben des BMF finden Sie auf der Seite des Paritätischen Gesamtverbandes: https://www.der-paritaetische.de/fachinfos/steuerliche-massnahmen-zur-foerderung-der-hilfe-fuer-von-der-corona-krise-betroffene/

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