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27.04.20 Anwendung für den Bereich der Jugendhilfe: Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-

Die vom BMAS mit Zustimmung des BMG erlassene Verordnung erlaubt in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften (ArbZG). Damit soll möglichen kritischen Personalengpässen in systemrelevanten Branchen vorgebeugt werden. Sie ist am 10.April 2020 in Kraft getreten und tritt am 31.07.2020 wieder außer Kraft (COVID-19-ArbZV).

Nach Aussage der Rechtsabteilung des Paritätischen Gesamtverbandes gilt diese Verordnung auch für die Kinder- und Jugendhilfe. In den FAQ des BMAS zur Verordnung steht, dass diese anwendbar ist:
"bei der medizinischen Behandlung sowie bei der Pflege, Betreuung und Versorgung von Personen einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten" . Zumindest wird dies wie folgt ausgelegt: wenn die Notwendigkeit der Anwendung krisenbedingt  begründbar ist, dürfte die Abweichung vom Arbeitszeitgesetz auch für die Jugendhilfe bei der Betreuung von Personen möglich sein.

Die Verordnung ermöglicht für bestimmte Tätigkeiten (siehe § 1 Abs. 2)

·       eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit von 8 Stunden auf 12 Stunden, soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann (§ 1 Abs. 1 ). Dabei darf die wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden regelmäßig nicht überschritten werden, außer in dringenden Ausnahmefällen, soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann (§ 1 Abs. 3).

·       eine Verkürzung der Ruhezeit um bis zu 2 Stunden, wobei 9 Stunden nicht unterschritten werden dürfen. Der Ausgleich muss innerhalb von 4 Wochen, möglich in freien Tagen oder Verlängerung der Ruhezeiten auf 13 stunden erfolgen. Die Verkürzung ist nur zulässig, wenn sie wegen der COVID-19-Epidemie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig ist. (§ 2 )

·       Abweichungen vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen erledigt werden können und sowie Regelungen zu Ersatzruhetagen. (§ 3)

Von diesen Ausnahmen kann Gebrauch gemacht werden bis zum 30.06.2020, damit bis zum Außerkrafttreten der Verordnung am 31.07.2020 ausreichend Zeit für die Gewährung der Ausgleichszeiten bleibt.

Diese Informationen, die Verordnung und die entsprechenden FAQ des BMAS finden Sie hier: https://www.der-paritaetische.de/fachinfos/verordnung-zu-abweichungen-vom-arbeitszeitgesetz-infolge-der-covid-19-epidemie-covid-19-arbeitszeit/

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