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24.08.2020 RKI Update vom 18.08.2020: Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen

Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen und für den öffentlichen Gesundheitsdienst wurden angepasst (V.08). Änderung gegenüber der Version vom 6.7.2020 sind: Abschnitt 3.1 Kernpunkte Basismaßnahmen für Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen; Abschnitt 3.2.1 Räumliche und personelle Maßnahmen; Abschnitt 9 Referenzen und Links:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Alten_Pflegeeinrichtung_Empfehlung.html

BGW korrigiert SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für die Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen

Der Hinweis auf der zweiten Seite des Arbeitsschutzstandards, dass Tagespflege und besondere Wohnformen in diesem Branchenstandard nicht miteingeschlossen seien, führte zu Missverständnissen und gegensätzlichen Interpretationen, wo der Standard anzuwenden sei.

Die BGW hat mit einer Aktualisierung des Standards nun deutlich gemacht, dass die besonderen Wohnformen nach SGB IX im Branchenstandard eingeschlossen sind, indem sie den Begriff "besonderen Wohnformen" an dieser Stelle gestrichen hat. Die Aktualisierung vom 12.08.2020 ist in der neuen Variante des Standards kenntlich gemacht, die Sie hier einsehen können:

https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Pflege-Corona_node.html

Zudem beschäftigt uns weiterhin die Anwendung der FFP-2-Masken. Der neue Arbeitsschutzstandard der BGW sieht einen bestmöglichen Beschäftigtenschutz vor:  Wenn  Pflegebedürftige  keinen  MNS  tragen  (können),  sollen  von  den  Mitarbeitenden grundsätzlich FFP-2-Masken getragen werden.

Bereits im letzten BMG-Protokoll ging es um den neuen Arbeitsschutzstandard der BGW, der auf dem Arbeitsschutzstandard des BMAS basiert (s.u.), für die Entwicklung der Dokumente (siehe auch Gefährdungsbeurteilung) wurden neueste wissenschaftliche Erkenntnisse herangezogen. Im Standard heißt es: "Der Branchenstandard für Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für die Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen ist eine Richtschnur zur Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes. Er zeigt auf, wie die betreffenden Arbeitsschutzvorschriften in den Einrichtungen umgesetzt werden. Damit bietet er Hilfestellung für die Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Erfüllung ihrer Pflichten zum Schutz der Beschäftigten vor einer Infektion mit dem Corona-Virus. Zugleich orientiert sich die Beratung und Überwachung der BGW an diesem Standard. "

Unter 5. Besondere Infektionsmaßnahmen wird erläutert: "Beschäftigte, Bewohnerinnen und Bewohner, Angehörige sowie andere dritte Personen sollten sich nach Betreten der Einrichtung die Hände gründlich waschen oder desinfizieren. Beschäftigte tragen in der Einrichtung Mund-Nasen-Schutz, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Angehörige und weitere Personen tragen Mund-Nasen-Bedeckungen. Bewohnerinnen und Bewohner sollten, sofern ihr Gesundheitszustand es zulässt, ebenfalls Mund-Nasen-Bedeckung oder -Schutz tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Tragen die Bewohnerinnen oder Bewohner keine Mund-Nasen-Bedeckung, sind nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung weitere Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen, wie zum Beispiel das Tragen von FFP2-Masken, ergänzt durch eine Schutzbrille oder einen Gesichtsschild (siehe dazu „Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung Pflege im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie 2020“)."

Es wurde in der TK mit dem BMG darauf hingewiesen, dass diese Empfehlung mitunter in der Praxis schwierig werden kann (Beschaffungsprobleme etc.). Das BMG hat die Sachlage angehört und deutlich gemacht, dass die Finanzierung solcher Masken über § 150 Abs. 3 SGB XI grundsätzlich geregelt ist und es von finanzieller Seite keine Schwierigkeiten geben sollte. Das BMG hat sich nicht zu der Verbindlichkeit der Empfehlung geäußert und ganz wichtig: das BMG hat keine klare Vorgabe zur Verwendung von FFP-2-Masken gemacht.

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