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23.07.2020 Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie - Handlungsempfehlungen

Es ist vorgesehen, Absatz 1 und Absatz 3 ersatzlos zu streichen. § 8 soll dann wie folgt heißen: „Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen gemäß SGB IX ist gestattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung orientiert. Es sind geeignete Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 3 und zum Einhalten des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für die Einhaltung und Fortschreibung des Konzeptes ist der Leistungserbringer verantwortlich.“

 

Somit wird den Anregungen der Leistungserbringer, insbesondere hinsichtlich der Streichung der Vorgabe der Trennung von Personen, die in einer besonderen Wohnform leben, von Menschen, die aus dem familiären bzw. ambulanten Umfeld eine tagestrukturierende Einrichtung besuchen, in der Verordnung Rechnung getragen.

 

Mit der jetzt gewählten Regelung in der Verordnung können die Leistungserbringer nun individuell je nach den Gegebenheiten der Tagesstrukturen die Leistungserbringung unter Beachtung der jeweiligen Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzepte und der Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstandes organisieren.

 

Es werden weiterhin Handlungsempfehlungen für die vier Leistungsbereiche

  • Werkstätten für behinderte Menschen,
  • Tagesförderstätten,
  • Einrichtungen der Modellprojekte „Ambulante tagesstrukturierende Maßnahmen“ und
  • Tageszentren für Menschen mit Behinderungen

gegeben, die aber insoweit keine verpflichtenden Vorgaben sind. Die entsprechend angepassten Versionen sind als Anlage beigefügt.

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