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23.07.2020 Nachweispflicht für Masernimpfschutz: weitere Klärung erreicht

Interdisziplinäre Frühförderstellen müssen Masernschutz nachweisen. Wörtlich heißt es in der Antwort der BMG: " Das Angebot der interdisziplinären Frühförderstellen richtet sich i. d. R. an Kinder und umfasst insbesondere Logopädie, Physiotherapie und Ergotherapie. Diese Angebote fallen unter den Begriff der "Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe" gem. § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 9 IfSG, sodass auch Stellen, die solche Angebote bündeln, unter § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 9 IfSG zu subsumieren sind."

Ambulante Rehabilitationseinrichtungen für psychisch erkrankte Menschen müssen keinen Masernschutz nachweisen. Wörtlich heißt es in der Antwort des BMG: "(...) Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 IfSG sollen nur solche Rehabilitationseinrichtungen von der Regelung umfasst sein, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt. Bei ambulanten Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke Menschen ist in der Regel davon auszugehen, dass dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Betreuung erfolgt, sodass diese Einrichtungen weder unter § 23 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 noch unter Nr 7 zu subsumieren sind."

Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit Behinderung müssen Masernschutz nachweisen. Wörtliche heißt es in der Antwort des BMG: "(...) Es werden dort sowohl Behandlungen angeboten, die einer Artzpraxis im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 8 IFSG zuzuordnen wären, als auch solche, die durch Angehörige anderer humanmedizinischer Heilberufe im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. ) IfSG (etwa ergotherapeuten oder Physiotherapeuten) erbracht werden. Daher sind diese Einrichtungen unter § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG zu subsumieren."

Sozialpsychiatrische Dienste müssen keinen Masernschutz nachweisen. In seiner Antwort verweist das BMG zunächste auf Vorschriften der Länder, die zu Abweichungen bezüglich Trägerschaft und angebotenen Leistungen führen. Dann heißt es wörtlich: "Nach Kenntnis der Bundesregierung haben alle diese Einrichtungen gemeinsam, das sich ihr Schwerpunkt nicht auf die Behandlung von psychischen Krankheiten oder die Durchführung von Untersuchungen richtet, sondern sich vielmerh auf Krisendienste, unterstützende Angebote (etwa Vor- und Nachsorgemaßnahmen), bzw. auf die Koordinierung des Zugangs der Betroffenen zu solchen konzentriert. Daher ist davon auszugehen, dass diese Einrichtungen nicht unter den § 23 Absatz 3 Satz 2 IfSG fallen, da sie weder als eine Arztpraxis i. S. d. Nr. 8 zu definieren sind, noch die Anforderungen an die von der Nr. 10 umfassten Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes erfüllen."

Sobald die Antwort als Drucksache vorliegt, wird sie hier als Dokument ergänzt.

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