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23.04.20 Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Arbeitszeitverordnung

Die vom BMAS mit Zustimmung des BMG erlassene Verordnung erlaubt in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften (ArbZG). Damit soll möglichen kritischen Personalengpässen in systemrelevanten Branchen vorgebeugt werden. Sie ist am 10.April 2020 in Kraft getreten und tritt am 31.07.2020 wieder außer Kraft (COVID-19-ArbZV).

Die Verordnung ermöglicht für bestimmte Tätigkeiten (siehe § 1 Abs. 2)

-        eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit von  8 Stunden auf  12 Stunden, soweit  die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann (§ 1 Abs. 1 ). Dabei darf die wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden regelmäßig nicht überschritten werden, außer in dringenden  Ausnahmefällen, soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann (§ 1 Abs. 3).

-        eine Verkürzung der Ruhezeit um bis zu 2 Stunden, wobei 9 Stunden nicht unterschritten werden dürfen. Der Ausgleich muss innerhalb von 4 Wochen, möglich in freien Tagen oder Verlängerung der Ruhezeiten auf 13 stunden erfolgen. Die Verkürzung ist nur zulässig, wenn sie wegen der COVID-19-Epidemie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig ist. (§ 2 )

-        Abweichungen vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen erledigt werden können und sowie Regelungen zu Ersatzruhetagen. (§ 3)

Von diesen Ausnahmen kann Gebrauch gemacht werden bis zum 30.06.2020, damit bis zum Außerkrafttreten der Verordnung am 31.07.2020 ausreichend Zeit für die Gewährung der Ausgleichszeiten bleibt.

Weitere Informationen können  Sie den FAQ des BMAS  entnehmen.

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