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23.04.20 Förderprogramme für gemeinnützige Unternehmen

Da wir sehr häufig nach Unterstützung der wirtschaftlichen Situation in den Organisationen gefragt werden, insbesondere in kleineren und mittleren Unternehmen, hat uns die ISB RLP einmal einen Überblick über die geltenden Programme auf Bundes- aber auch auf Landesebene zusammengestellt. Hilfreich ist als Erläuterung die Verwaltungsvorschrift, in der explizit auch gemeinnützige Unternehmen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, zu denen dann auch Angebote von Bildungsmaßnahmen, Kurse etc. gehören, aber auch eigene Betriebe, aufgeführt sind.

Bitte schauen Sie, ob davon etwas für Sie hilfreich ist. Gerne können Sie auch die angegebenen Ansprechpartner kontaktieren, die Ihnen gezielt weitere Auskünfte geben können.

Dies läuft alles zu den parallel zu den Ausführungsbestimmungen von SoDEG, die noch nicht erschienen sind und damit sich der Antragsprozess verzögert

und zu den Hilfen zum Nachtragshaushaltes, die wir gebündelt eingereicht haben, aber zu denen noch keine Aussage gemacht wurde:

 

 

Folgende Fördermöglichkeiten bietet die ISB für Unternehmen mit Liquiditätsengpässe zu Zeiten des Corona-Virus:

 

  1. Bundesprogramm (Antragstellung direkt bei der ISB)

 

Das Soforthilfeprogramm des Bundes richtet sich an Kleinunternehmen, Soloselbstständige und Angehörige Freier Berufe aus allen Wirtschaftsbereichen, die durch Liquiditätsengpässe in Folge der Corona-Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind.

 

Für die Soforthilfe des Bundes gilt folgende Staffelung:

 

Einmalzahlung in Höhe von bis zu 9.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5,0 Beschäftigten (VZÄ).

Einmalzahlung in Höhe von bis zu 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10,0 Beschäftigten (VZÄ).

Der Maximalbetrag der Förderung richtet sich nach dem durch die Corona-Krise verursachten und im Antrag geltend gemachten Liquiditätsengpass, jedoch liegt die Höchstgrenze bei den oben genannten Beträgen.

 

Weitergehende Informationen und Dokumente: https://isb.rlp.de/corona-soforthilfe.html#tab6224-1

 

  1. Landesprogramm (Antragstellung im Hausbankverfahren)
  • Soloselbstständige, Freiberufler und Unternehmen inkl. Landwirtschaft und Weinbau bis einschließlich 30,0 Mitarbeitenden
  • Kredit i.H.v. 10.000 € für Antragsteller mit bis zu 10,0 Mitarbeitenden
  • Kredit i.H.v. 30.000 € + Zuschuss i.H.v. 9.000 € für Antragsteller mit über 10,0 bis einschließlich 30,0 Mitarbeitenden
  • Endkreditnehmerzinssatz fest 1,00% p. a.
  • 100%ige Haftungsfreistellung für das durchleitende Kreditinstitut

 

Weitergehende Informationen und Dokumente: https://isb.rlp.de/604-corona-soforthilfe-kredit-rlp.html

 

  1. Bürgschaften

 

Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz GmbH

Die Bürgschaftsbank hat im Rahmen des Maßnahmenpaketes der Bundesregierung die Bürgschaftsobergrenze für alle Finanzierungsanlässe auf 2,5 Mio. Euro angehoben. Durch die Schaffung einer Eigenkompetenz für Bürgschaften bis 250.000,- Euro soll die Bearbeitungsgeschwindigkeit nochmals erhöht werden. Die Bürgschaftsquote beträgt dabei bis zu 80 %. Erreichbar ist die Bürgschaftsbank unter der Telefonnummer: 06131 62915-65, per E-Mail: info(at)bb-rlp.REMOVE-THIS.de sowie über das Finanzierungsportal: https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/

 

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

Größere Bürgschaften über 2,5 Millionen Euro werden entweder von der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) oder dem Land übernommen. Der Höchstbetrag für ISB-Bürgschaften wurde dabei von bisher 3,5 Millionen Euro auf 5 Millionen Euro pro Einzelfall erhöht. Bürgschaften ab 5 Millionen Euro werden auch weiterhin als Landesbürgschaften vergeben. Die Bürgschaftsquote kann bis zu 90% betragen. Die Antragsbearbeitung erfolgt in beiden Fällen wie bisher über die ISB.

 

Hinsichtlich Ihrer Frage nach der Förderfähigkeit von Sozialunternehmen (gemeinnützigen Unternehmen) kann ich auf die Verwaltungsvorschrift „Soforthilfen des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz für die Gewährung

von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbständige“ vom 01.04.2020 verweisen: https://isb.rlp.de/fileadmin/user_upload/Foerderprogramme/Corona-Soforthilfe/6_-_Verwaltungsvorschrift_Corona_Soforthilfen.pdf

 

Unter Punkt 2 der Verwaltungsvorschrift finden Sie in der Fußnote 2 den Hinweis auf die Förderfähigkeit von Sozialunternehmen, die besagt, dass Sozialunternehmen förderfähig sind, wenn diese wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind. Diese Verwaltungsvorschrift gilt sowohl für das Bundesprogramm als auch für das Landesprogramm.

 

Da es sich beim Paritätischen Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland um eine ausgedehnte Struktur mit einer Vielzahl von Vereinen, Stiftungen etc. handelt, möchte ich Sie bitten, sich hinsichtlich der Fördermöglichkeiten direkt an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) zu wenden: Ansprechpartner sind hier Herr Dr. Teepe (ralf.teepe(at)mwvlw.rlp.REMOVE-THIS.de) und Herr Dr. Hummrich   (martin.hummrich(at)mwvlw.rlp.REMOVE-THIS.de)

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