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19.05.20 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Im Jahr 2020 gilt für Vereine folgende Sonderregelung: Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie kann der Vorstand eine elektronische MV beschließen.

Für die Bereitstellung der Technik ist er ebensowenig verantwortlich wie bei einer üblichen MV für den Transport. Er sollte aber die Einladungsfrist über die Satzungsfrist hinaus so verlängern, dass die Mitglieder die Möglichkeit haben, sich die nötige Technik zu beschaffen. Da es aber nicht nur um Recht sondern auch um Emotionen geht, sollte über das Verfahren eine schriftliche Abstimmung im Sinne des Absatzes 3 durchgeführt werden. Der dort verwendete Begiff "Textform" erlaubt auch eine Abstimmung via Internet. Allerdings muss ein Verfahren gewählt werden, in dem die Stimmabgabe nur autorisiert und zuordbar möglich ist.

 

Die Nichtdurchführung einer MV ist ein Satzungsverstoß, der aber nicht unmittelbar sanktioniert ist. Natürlich sind kritische Diskussionen vorprogrammiert oder auch die Abwahl des Vorstands möglich. Es kann aber ein Weg sein, im schriftlichen Verfahren die Verlegung der MV ins Folgejahr zu beschließen, insbesondere wenn keine Wahlen anstehen. Dann muss aber in guter Weise eine Rechenschaftslegung erfolgen.

 

Den Gesetzestext finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/gesruacovbekg/BJNR057000020.html

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