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17.04.20 Update Corona: Steuerbefreiung

Vermerk Telko BMG 15.04.2020
Den Vermerk zur Telefonkonferenz mit dem BMG am 15.4.20 finden Sie beigefügt. Insgesamt muss erwähnt werden, dass die TK davon geprägt war, dass es aufgrund der dazwischenliegenden Ostertage wenig Entwicklung auf der Bundesebene seit der letzten TK gab. Hervorzuheben ist, dass anders als bislang angenommen, die Dienste, die keinen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI haben, nicht unter den Rettungsschirm fallen. Dies betrifft SAPV Dienste und ambulante Pflegedienste mit einem Versorgungsvertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V (und ohne Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI). Die Wohlfahrtsverbände haben sich in der TK sehr für die Möglichkeit eingesetzt, dass diese Dienste auch ihre Mehr- und Minderausgaben geltend machen können. Das BMG gab zu verstehen, dass das Problem bekannt sei und sich bislang noch in Prüfung befände.  

Stationäre (Kinder-)Hospize nach § 39a Abs. 1 SGB V: Verfahren nach § 150 Abs. 2 SGB XI

Der GKV-SV empfiehlt in seinem Rundschreiben ein Verfahren, wie stationäre (Kinder-)Hospize, die keine Zulassung als stationäre Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI haben, im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Kostenerstattung nach § 150 Abs. 2 SGB XI behandelt werden können. Nach § 8 Abs. 5 der Rahmenvereinbarungen nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung sowie der stationären Kinderhospizversorgung gehen die Rahmenvereinbarungspartner davon aus, dass mit dem Abschluss eines Vertrages nach § 39a Abs. 1 Satz 11 SGB V i. V. m. § 8 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung die Voraussetzungen für einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI erfüllt sind. Damit ist jedoch nicht zwingend gegeben, dass auch ein entsprechender Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI vorliegt. Sofern stationäre (Kinder-)Hospize nach 72 SGB XI als stationäre Pflegeeinrichtung zugelassen sind, können sie Ansprüche gemäß § 150 Abs. 2 SGB XI unter den dort genannten Voraussetzungen geltend machen. Stationäre (Kinder-)Hospize, die nicht als stationäre Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI zugelassen sind, fallen nicht unter das Verfahren gemäß § 150 SGB XI. Nach Kenntnis des GKV-SV verfügen die meisten stationären (Kinder-)Hospize über eine Zulassung nach § 72 SGB XI. Für die nicht nach § 72 SGB XI zugelassenen stationären (Kinder-)Hospize empfiehlt der GKV-SV den Vertragspartnern, eine entsprechende Vertragsanpassung zu prüfen und zeitnah umzusetzen.

Pflegezulage Die für gestern anberaumte Telefonkonferenz mit Gesundheitsminister Jens Spahn zum Pflegezuschlag fand heute statt. Auch Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil nahm an der TK teil.  Jens Spahn verdeutlichte, dass es im Zusammenhang mit einer Pflegezulage/Zuschuss einen geordneten Prozess mit einem klaren, einfachem und schnellen Verfahren, in dem die Refinanzierung sichergestellt ist, geben muss. Ein Ergebnis soll in ein bis zwei Wochen feststehen. Dabei seien Pflegefach- und -hilfskräfte, auch ungelernte Mitarbeiter und Betreuungskräfte zu berücksichtigen. Gefordert wurde von den Wohlfahrtsverbänden auch die Einbeziehung von Reinigung und Hauswirtschaft. Gegenstand soll nur die ambulante und stationäre Langzeitpflege sein. Verabredet wurde, dass die Verbände, die in der Kommission zum Pflegemindestlohn sind, eine gemeinsame Lösung vorlegen. Beide Minister haben zugesagt, sich auf einer solchen Basis um die Finanzierung zu kümmern. Kostenerstattung von COVID-19 bedingten Sachmittelmehraufwendungen gem. §150 Abs. 3 SGB XI; Verfahren zur Berücksichtigung von Sammelrechnungen Der GKV-SV beschreibt in seinem Schreiben das Verfahren der Berücksichtigung von Sammelrechnungen eines Trägerverbandes für mehrere Einrichtungen im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens nach § 150 Abs. 3 SGB XI. Einzelheiten des Verfahrens entnehmen Sie bitte dem beigefügten Schreiben. Bitte beachten Sie, dass Voraussetzung hierfür die vorherige Absprache mit einer Pflegekasse ist. RKI Update Zu den Empfehlungen "Prävention und Management von Covid-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen" hat das RKI die Anlagen zu den Kapiteln 4.2 und 4.3 veröffentlicht. In diesem Zusammenhang wurde in unserer gestrigen Telefonkonferenz erneut die noch ungeklärten Fragen in Bezug auf ein Organisationsverschulden deutlich. Es erging daraufhin seitens des Referates eine Nachfrage an das BMG im Hinblick auf die noch ausstehende Beantwortung  unseres Schreiben zu diesem Thema. www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Pflege/Dokumente.html Aufstockung Kurzarbeitergeld Unsere Kollegin Erika Koglin gibt auf Basis der Beratungen im Fachausschuss Gemeinnützigkeit / Steuern folgende Auskunft: Als Fachausschuss verstehen wir das BMF-Schreiben so, dass es gemeinnützigkeitsrechtlich bis zur Höhe von 80 % der Aufstockung kein Problem darstellt, das Kurzarbeitergeld aufzustocken. Eine höhere Aufstockung kann dann möglich sein, wenn es sich nicht um eigene Mittel handelt, sondern um Mittel z.B. aus dem Ausgleichsfonds handelt. Eine Aufstockung, die aufgrund des Krankenhausentlastungsgesetz gezahlt wird, sehe ich derzeit unproblematisch. Sollte ein Träger das Kurzarbeitergeld also über 80 % hinaus aus eigenen Mitteln aufstocken wollen, so könnte dies ein Problem der Verhältnismäßigkeit sein  (siehe § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Das heißt aber nicht., dass die Zahlung bis 100 % an sich unverhältnismäßig ist, sondern dass das Finanzamt dann in eine Prüfung eintreten könnte. Der Fachausschuss war sich hier einig, dass man Trägern in diesem Fall raten müsste, Rücksprache mit dem Finanzamt zu halten. Es geht aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht nur darum, wann Mittel "fehlverwendet" werden und unter welchen Voraussetzungen ich meine Mittel wofür einsetzen darf und ob ich Gefahr laufe, meine Gemeinnützigkeit zu riskieren. Beachtet werden muss darüberhinaus ferner, dass weiter Voraussetzung ist, dass die Aufstockung für alle Arbeitnehmer*innen einheitlich erfolgen muss.

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