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12.08.20 Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen an Einrichtungen der Behindertenhilfe, Inklusionsbetriebe, Sozialkaufhäuser und sonstige Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen)

Diese Richtlinie ermöglicht dann die Förderung  gemeinnütziger Unternehmen, bei denen als Unternehmenszweck die Förderung

- der Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund stehen,

- sowie Unternehmen, die Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen betreiben (Einrichtungen der Behindertenhilfe),

- an Inklusionsbetriebe nach § 215 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

- nicht gewinnorientierte Läden oder Verkaufsstellen, deren Hauptzweck es ist, bedürftige Menschen mit für sie erschwinglichen Waren des täglichen Gebrauchs zu versorgen (Sozialkaufhäuser) und

- nach den §§ 51 ff.der Abgabenordnung steuerbegünstigte Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern sie dauerhaft am Markt tätig sind (Sozialunternehmen) im Zweck stehen.

Gefördert werden cornonabedingte Verluste in den Bereichen Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Grundsteuern, betriebliche Lizenzgebühren, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben, .Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Billigkeitsleistungen nach dieser Richtlinie anfallen, Kosten für Auszubildende, Personalaufwendungen im individuellen Förderzeitraum, die nicht durch Kurzarbeitergeld gedeckt sind oder anderweitig bezuschusst werden. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig. Mit der Verwaltung der Mittel sollen die Integrationsämter betraut werden.

Das Programm ist zeitlich befristet und umfasst ein Volumen von 100 Mio €.

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