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11.06.20 Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene; Ergänzung des BMF-Schreibens vom 9. April 2020

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom heutigen Tag sein Schreiben vom 9. April 2020 zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes ergänzt. Wir hatten mit Fachinformation vom 14. April 2020 über das BMF-Schreiben informiert. Darin war u.a. geregelt, dass es nicht dem Grundsatz der Selbstlosigkeit widerspricht, wenn gemeinnützige Körperschaften das Kurzarbeitergeld für eigene Beschäftigte aus eigenen Mitteln bis zu 80 % aufstocken, wenn dies für alle Arbeitnehmer gleichermaßen erfolgt.


Damit blieb jedoch unklar, ob eine Aufstockung von mehr als 80 % sich schädlich auf die Gemeinnützigkeit auswirken würde. Als BAGFW haben wir uns daher an das Bundesfinanzministerium gewandt mit der Bitte, diese Regelung eindeutig zu formulieren und auch höhere Aufstockungen zuzulassen.
Das Bundesfinanzministerium hat sein ursprüngliches Schreiben nunmehr um folgende Sätze ergänzt: "Das „bisherige Entgelt“ ist dabei das in den drei Monaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich ausgezahlte Nettomonatsgehalt. Bei einer Aufstockung auf über 80 % des bisherigen Entgelts bedarf es einer entsprechenden Begründung, insbesondere zur Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung. Sehen kollektivrechtliche Vereinbarungen des Arbeitsrechts, wie zum Beispiel Tarifverträge, eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vor, reicht für den Nachweis der „Marktüblichkeit und Angemessenheit“ die Vorlage dieser Vereinbarung. Übernehmen kollektivrechtlich nicht gebundene Unternehmen in individuellen Verträgen mit allen Mitarbeitern einheitlich die kollektivrechtlichen Vereinbarungen der Branche zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, dient ein Mustervertrag dem Nachweis der Marktüblichkeit und Angemessenheit."

Für tarifgebundene Arbeitgeber genügt es, wenn solche Arbeitgeber den einschlägigen Tarifvertrag vorlegen. Arbeitgeber, die nicht tarifgebunden sind, haben die Möglichkeit, solche Tarifverträge für alle Mitarbeiter einheitlich, anzuwenden. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass in den Arbeitsverträgen auf bestimmte Tarifverträge - und ggf. auch auf diese ersetzende, ablösende oder ergänzende Tarifverträge - Bezug genommen und deren Geltung vereinbart wird. Es soll für den Nachweis der Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung ausreichend sein, wenn ein Muster-Arbeitsvertrag, aus dem die Verweisung hervorgeht, vorgelegt wird.
Damit ist geklärt, dass Tarifverträge, aber auch Betriebsvereinbarungen, welche ebenfalls kollektivrechtliche Vereinbarungen sind, dem Nachweis der Marktüblichkeit und Angemessenheit entsprechen.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Unterlagen. (BMF-Schreiben vom 26.05.2020,IV C 4 - S 0174/19/10002 :008)

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