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10.07.2020 Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Wesentliche Gesetzgebungsmaterialien zum Verständnis des Gesetzes enthält die Beschlussempfehlung des Bundestagsfinanzausschusses in Bundestags-Drucksache 19/20332https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/203/1920332.pdf sowie der Gesetzentwurf mit Begründung der Regierungsfraktionen in Bundestags-Drucksache 19/20038 https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/200/1920058.pdf .

Wir nennen hier die für unsere Arbeit wesentlichen Inhalte:

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt in 2020 und 2021 € 4.008 anstatt € 1.908 (§ 24b EStG).

Je anspruchsbegründendem Kind werden zusätzlich 300 € Kindergeld gezahlt - in der Regel 200 € im September 2020 und 100 € im Oktober 2020 (§ 66 EStG und § 6 BKGG).

Diese Leistungen werden bei der Berechnung anderer Sozialleistungen nicht berücksichtigt. Sie mindern auch Leistungen des Unterhaltsvorschusses nicht (Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus).

Der allgemeine Mehrwertsteuersatz beträgt zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dez. 2020 16% anstatt 19%. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz beträgt in dieser Zeit 5% statt 7% (§ 28 UStG).

Detaillierte Informationen finden Sie im Bundesgesetzblatt Nr. 31 unter nachfolgendem Link:
infothek.paritaet.org/pid/fachinfos.nsf/0/ad4d56724db3c8bbc125859f0035499d/$FILE/201512_1516.pdf

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