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08.10.20 Aktuelle Hilfestellungen der BGW zum Arbeiten in der Corona-Pandemie für Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für die Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen

 

In Abstimmung mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sowie dem Robert Koch-Institut (RKI) hat die BGW dazu eine aktuelle „Hilfe zur Ermittlung und Bewertung des Infektionsrisikos durch SARS-CoV-2 in der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich des Erfordernisses von Atemschutz bei Pflege- und Betreuungstätigkeiten“ erarbeitet. Diese unterstützt Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, im Rahmen ihrer Verantwortung und auf Basis einrichtungsspezifischer Risikofaktoren das Infektionsrisiko für die Beschäftigten zu ermitteln, zu bewerten und gegebenenfalls Maßnahmen zum Atemschutz abzuleiten.
 
Parallel hat die BGW den branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Alten- und Pflegeheime und Einrichtungen für die Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen der Weiterentwicklung des Sachstandes zum Thema angepasst.
 
Zu finden sind beide aktuellen Dokumente hier im Anhang oder unter: www.bgw-online.de/corona-schutz-pflege.

Im Arbeitsschutzstandard geht es um Folgendes:

Wie schützen sich Beschäftigte in der Pflege vor dem Coronavirus? Was gilt es, während der Pandemie zu beachten? Im aktualisierten Arbeitsschutzstandard rückt die Gefährdungsbeurteilung mehr in den Fokus, wenn Pflegebedürftige keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können.

In der Arbeitshilfe zur Gefährdungsbeurteilung geht es indes darum:

In welchen Situationen ist welcher Atemschutz nötig? Das Einschätzen und Abwägen verschiedener Risikofaktoren steht bei dieser Hilfestellung im Mittelpunkt: Wie ist z. B. das lokale Infektionsrisiko im Einzugsgebiet der Einrichtung? Gibt es viele Kontakte der Beschäftigten oder der Pflegebedürftigen zur Außenwelt? Setzt die Einrichtung Konzepte zur Infektionsvermeidung um, die das Infektionsrisiko auf ein möglichst geringes Niveau eingrenzen? Gibt es Bewohnerinnen oder Bewohner mit COVID-19-typischen Symptomen? Liegt nach Bewertung der Risikofaktoren ein erhöhtes Infektionsrisiko vor, müssen Beschäftigte eine FFP2-Maske oder gleichwertige Atemschutzmaske tragen.

Bewertung:

Verpflichtung zum Tragen (besonderer Schutz-) Masken: Der Arbeitsschutzstandard hat die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 2, 5 ff. und 8 modifiziert und dies auch entsprechend kenntlich gemacht. Entsprechende Hinweise enthält auch die Hilfe zur Ermittlung/Bewertung des SARS-CoV-Infektionsrisikos auf S. 7. Soweit ersichtlich, wurde die Anforderung an das Tragen von FFP2 bei symptomlosen Personen im Standard relativiert und stärker, wie angekündigt, in die Risikoermittlung verlagert. Wird hier ein hohes Risiko ermittelt, wäre FFP 2 in entsprechenden Fällen angezeigt. Nun wird sich in der Praxisanwendung zeigen, ob dies praktikabel ist. Neu aufgenommen wurde, dass betreute Personen auch MNS tragen sollen, wenn 1,5 m Abstand nicht eingehalten werden kann (auch bei Fahrten zur Begleitung von Betreuten, S. 4).

Zudem gab es Unsicherheiten, weil unterschiedliche Institutionen (insb. das Robert-Koch-Institut) voneinander abweichende Empfehlungen zum Einsatz von FFP2-Masken veröffentlicht haben. Hier hat es in der Zwischenzeit Abstimmungen gegeben, die die Empfehlungen der BGW stützen. So verweist das Robert-Koch-Institut (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Arbeitsschutz_Tab.html) in seinem Internet-Auftritt auf Informationen anderer Organisationen zur Verwendung von Masken (MNS, FFP-Masken sowie Mund-Nasen-Bedeckung).

Weiterhin ist hinzuweisen auf die Empfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und des adHoc Arbeitskreises "Covid-19" des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS):https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/pdf/Schutzmasken.pdf) zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-CoV-2. Diese empfehlen FFP2-Masken bei gesichtsferner und gesichtsnaher Tätigkeit u.a. dann, wenn die zu behandelnde oder pflegende Person ihrerseits keinen Mund-Nasen-Schutz trägt.

Übertragbarkeit des Arbeitsschutzstandards für Alten- und Pflegeheime auf den Bereich der Eingliederungshilfe: Ein wesentlicher Kritikpunkt an der bisherigen Fassung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards war die Gleichstellung von Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe. In der Zukunft ist er in Einrichtungen der Eingliederungshilfe nur anzuwenden, wenn und soweit deren Tätigkeit derjenigen der Alten-und Pflegeheime entspricht. Ob dies der Fall ist, ergibt sich anhand der Gefährdungsbeurteilung. Zu deren Erstellung hat die BGW die erwähnte Hilfestellung veröffentlicht. Wenn hingegen die Hilfebedarfe der Bewohnerinnen und Bewohner zu ganz anderen Kontaktsituationen führen, finden die Vorgaben des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards auch keine Anwendung.

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