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06.10.20 Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Grundlagenbeschluss zu regional begrenzten Covid-19-Ausnahmeregelungen

Die Ausnahmeregelungen orientieren sich an den befristeten COVID-​19-Sonderregelungen, die der G-BA im März 2020 mit bundesweiter Geltung beschlossen hatte. Diese können räumlich begrenzt und zeitlich befristet durch einen gesonderten Beschluss des G-BA kurzfristig in Kraft gesetzt werden.

Es geht dabei um die Möglichkeit für Ärztinnen und Ärzte, Verordnungen nach telefonischer Anamnese auszustellen, um die Gültigkeit, Voraussetzungen und Fristvorgaben von Verordnungen sowie die Art der Leistungserbringung. Mit den Regelungen soll medizinischen Leistungserbringern ein formal rechtssicher Spielraum zum Schutz ihrer Patientinnen und Patienten vor Infektionsrisiken gewährleistet werden. Der G-BA passte zudem erneut die bundesweit geltenden COVID-​19-Sonderregelungen in der Heilmittel-​Richtlinie und der Krankentransport-​Richtlinie an.

Der Paritätische nahm zum Beschlussentwurf Stellung und begrüßte die geplanten Änderungen zu befristeten regionalen Ausnahmeregelungen mit Blick auf das regional unterschiedliche Infektionsgeschehen als konsequenten Schritt. Der Paritätische hatte sich bereits in seiner Stellungnahme zur Verlängerung und Anpassung von Sonderregelungen aufgrund der Covid-19-Pandemie dafür ausgesprochen, dass die Sonderregelungen auch nach dem 30.9.20 für ausgerufene Corona-Hotspotgebiete unkompliziert zur Anwendung kommen sollten. Die Stellungnahme ist dieser Information beigefügt.

Folgende Ausnahmereglungen kann der G-BA zukünftig regional in Kraft setzen:

  • Videobehandlung: Eine Behandlung kann auch als Videobehandlung stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich ist und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -​ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.
  • Folgeverordnungen nach telefonischer Anamnese: Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Gleiches gilt für Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten. Sie sind ebenso aufgrund telefonischer Anamnese möglich.
  • Telefonische Krankschreibung: Versicherte können von ihrer Ärztin oder ihrem Arzt nach telefonischer Befunderhebung für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen krankgeschrieben werden. Voraussetzung ist, dass die Versicherten an einer Erkrankung der oberen Atemwege ohne schwere Symptomatik leiden. Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine fortdauernde Krankschreibung nach telefonischer Befunderhebung kann einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen ausgestellt werden.
  • Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen: Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse wird für häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie von 3 Tage auf 10 Tage verlängert.
  • Krankentransport: Krankentransportfahrten von COVID-​19-positiven Versicherten und Personen unter behördlich angeordneter Quarantäne zu nicht aufschiebbaren, zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen bedürfen nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.

Folgende Sonderreglungen, die unabhängig von regionalen Covid-​19-Ausbruchsgeschehen bundesweit gelten, hat der G-BA mit gleichem Beschluss verlängert:

  • Heilmittel-​Richtlinie und Heilmittel-​Richtlinie Zahnärzte: Die Geltungsdauer für Heilmittelverordnungen bleibt auf 28 Kalendertage verlängert, bis die neuen Heilmittelrichtlinien in Kraft treten.
  • Krankentransport-​Richtlinie: Krankentransportfahrten von COVID-​19-positiven Versicherten und Personen unter behördlich angeordneter Quarantäne zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen bedürfen weiterhin nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.


Der Beschluss vom 17. September wurde am 30.09.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 1. Oktober in Kraft.

Quellen:
https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen/894/
https://www.g-ba.de/beschluesse/4475/

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