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06.08.20 Information zu Überbrückungshilfen

Das Förderverfahren "Überbrückungshilfen" ist gestartet und die Webseite der Bundesregierung dazu freigeschaltet, siehe
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

Gemeinnützige Einrichtungen werden in der Überbrückungshilfe privilegiert, da es ihnen nicht erlaubt ist, Rücklagen zu bilden oder Gewinne zu erwirtschaften. Anders als bei gewerblichen Unternehmen gilt für gemeinnützige Unternehmen und Organisationen eine Ausnahme vom Konsolidierungsgebot. Das bedeutet, dass gemeinnützige Unternehmen Überbrückungshilfe für jede einzelne Betriebsstätte (z. B. für jede einzelne Jugendherberge) beantragen können, soweit dies beihilferechtlich zulässig ist.

Mit der Förderung können unter anderem auch private gemeinnützige Unternehmen in der Corona Krise unterstützt werden, wenn sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind. Unternehmen können Überbrückungshilfe für insgesamt drei Monate (Juni, Juli und August 2020) beantragen. Die Überbrückungshilfe kann nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer über ein bundeseinheitliches Online-Portal beantragt werden. Die Antragsbearbeitung erfolgt in den Bewilligungsstellen der Länder.

Untenstehend finden Sie die Eckpunkte „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“

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